Patente. §. 12. Verfügungen über die Patenten=Gebühr. 357Der Secretar der Mairie soll auf ungestempeltem Papierein von dem Maire cotirtes und paraphirtes Register, wor-auf er nach einander und nach Ordnung der Nummern alleabgelieferte Patente einträgt. Die Quittungen sollen mitNummern, die mit denen, womit die Einschreibung in denRegistern bezeichnet ist, correspondiren, auf dem Secretariataufbewahrt werden. (Art. 22 das.)Niemand ist verbunden, mehr als Ein Patent zu nehmen,wie auch die verschiedenen Zweige des Handels, der Gewerbeoder der Industrie, die er treibt oder treiben will, seyn mögen.Es muß aber in diesem Falle die Patenten=Gebühr für die-jenige Art des Handels, der Gewerbe oder der Industrie,welche am höchsten angeschlagen ist, bezahlt werden. (Art.24 daſ.)Die Patente sind personel, und können nur für diejenigengelten, die solche bekommen; folglich muß jeder Associe' einesHauses, das Banquiers=Geschäft, oder einen Groß= oder Klein-handel, oder sonst eine der Patenten=Gebühr unterworfeneArt von Industrie oder Gewerbe treibt, sein eigenes Patenthaben. Doch erstrecken sich diese Verfügungen nicht auf dieCommanditen=Genossen, indem diese der Patenten=Gebührnicht unterworfen sind, noch auf die Eheleute, indem diesenur Ein Patent nöthig haben; doch sollen diese, wenn siemehr als Ein Etablissement haben, ein Patent aus der höhernClasse nehmen, und die proportionelle Gebühr von jedemLocal, das sie inne haben, falls eine Gebühr für dasselbe zuentrichten ist, bezahlen; es wäre denn, daß Absonderung derGüter unter ihnen Statt fände, in welchem Falle jedes derEheleute sein eigenes Patent haben, und die festbestimmtenwie die proportionellen Gebühren bezahlen muß. Wenn diePatenten=Blätter fertigen; die Zeugnisse bewahrt der General=Empfän-ger, damit man genau berechnen könne, wie viele Stempelblätterverbraucht worden, und wie viele sich noch in den Händen desEinnehmers befinden müssen, wenn man gedachte Zeugnisse mit derZahl der wirklich eingegangenen Artikel der Hebrolle vergleicht.(Instruction vom 19. Dec. 1809.)
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