Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
356
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356 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.gemäß festsetzen; er soll die auf solche Weise verfertigtenRollen dem Präfecten übergeben, und die Bemerkungen bey-fügen, welche von dem Unter=Präfecten und den Mairen ein-geschickt worden waren. (Art. 3 das.)In den darauf folgenden zehn Tagen soll der Präfect,nachdem er die Rollen verificirt und executorisch gemacht hat,sie dem Steuer=Director zustellen, der solche an die mit Er-hebung der Gebühren beauftragten Einnehmer übersendet.(Art. 4 das.)Der Einnehmer soll den interessirten Parteyen eine Quit-tung von der Patenten⸗Gebuͤhr ausſtellen; zugleich ſoll erihnen die Patenten=Formel zustellen, nachdem er solche imNahmen des Maire von dem Wohnorte des Bürgers, derdas Patent verlangt, abgefaßt hat. Diese Patenteu=Formelsoll von dem Maire, nach überreichter Quittung, unterzeich-net, und mit dem Siegel der Gemeinde versehen werden.Die Quittung soll auf dem Secretariate der Mairie aufbe-wahrt werden, woſelbſt auch ein Regiſter, nach dem 22.Art. des Gesetzes vom 1. Brüm. 7. J. geführt werden soll.(Art. 5 das.)Die Quittungen und Patente müssen auf Stempelpapierauf Kosten derer, denen sie abgeliefert werden, ausgestelltwerden; außer dem Stempelpapier aber darf nichts dafürbezahlt werden. (Art. 21 des Ges. vom 1. Brüm. 7. J.)*) Der Präfect läßt alle Jahre die nöthige Anzahl von Patenten-Blättern drucken und sie stempeln; der General=Director der Ein-registrirungsgebühren eröffnet zu diesem Ende seinen Angestellteneinen Credit von drey Monaten. Jeder Maire erhält mit denPatenten=Rollen seiner Gemeinde die nöthigen Patenten=Blätter undstellt sie den Einnehmern zu, welche sie den Patenten Pflichtigeneinhändigen. (Instruction des Ministers vom 20. Brüm. 10. J.)Die Einnehmer sind befugt zu fordern, daß die Patent=Pflichtigendas zur Ausfertigung ihres Patents bestimmte Stempelblatt abneh-men, und dessen Betrag, der mit dem Decime vom Hundert 75Centime beträgt, entrichten, wenn sie einen Theil oder das Ganzeder Patenten=Gebühr bezahlen. Die Einnehmer müssen, wennsie die eingegangenen Patenten=Gelder abliefern, ein Zeugniß überdie von ihnen an die Patenten=Pflichtige abgelieferte Anzahl der