Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
355
Einzelbild herunterladen
 

Patente. §. 12. Verfügungen über die Patenten=Gebühr. 355Die Patentsteuer=Rollen werden den Einnehmern der Grund-und persönlichen Steuern übergeben werden, um sie einzu-treiben. (Art. 1 des Regierungsbeschlusses vom 26. Brüm.10. J.)Sie sollen für die Einnahmen eine Remise genießen, jenergleich, die ihnen für die Grund⸗ und persönliche Steuerbewilligt ist, und welche von dem reinen Ertrag ihrer Ein-nahmen genommen werden soll. (Art. 2 das.)Die Patente sollen wie die andern directen Steuern vom1. Januar an zu zwölf Theilen zahlbar seyn, und durch denGeneral=Empfänger und die besondern Empfänger für den demöffentlichen Schatze zukommenden Antheil soumissionirt wer-den. (Art. 3 das.Die Remise des General=Empfängers und der besondernEmpfänger ſoll auf den Betrag der Patente die nehmlichewie für ihre andern Einnahmen seyn, und vom reinen Ertragderselben genommen werden. (Art. 4 das.)Die Contouleure der directen Steuern sind beauftragt,jeder in seinem Bezirke, die Verzeichnisse der der Patenten-Gebühr unterworfenen Bürger zu verfertigen, die Art ihresHandels, Gewerbes oder Industrie, deren Gebühr die höchsteist, so wie den Miethwerth ihrer Wohnhäuser, Gewerke, Werk-stätten, Magazine und Boutiquen, festzusetzen. Diese Ver-zeichnisse sollen von den Mairen geschlossen werden, welcheihre Bemerkungen beyfügen können, und welche davon eineAbſchrift behalten, wovon auch den Bürgern geſtattet iſt,Einsicht zu nehmen. (Art. 1 des Regierungsbeschlusses vom15. Fruct. 8. J.)Die Controleure sollen diese Verzeichnisse unverzüglich demUnter=Präfecten zustellen, der in den darauf folgenden zehnTagen sie nebst seinen Bemerkungen dem Präfecten zusendet,welcher das Ganze alsdann dem Director der directen Steuernübergibt. (Art. 2 das.)Der Director soll innerhalb zehn Tagen nach Empfangder Verzeichnisse, den Betrag jedes Patentes den Gesetzen