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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
354
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354 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuernzu entrichten. Kein Patent soll prorata ertheilt werden, wennnicht ein Certificat des Maire in der Gemeinde, wo der Begeh-rende wohnt, darüber ausgestellt worden ist, welches bezeugt,daß der Begehrende noch kein der Patenten⸗Steuer unterwor-fenes Gewerbe ausgeübt habe. Diese Certificate müssen demEinnehmer der Patenten⸗Gebühren vorgezeigt, und den Ver-waltern, welche die Patente auszuſtellen haben, nebſt derQuittung wieder geliefert werden. (Art. 4 das.)Die Patenten=Gebühren theilen sich in festgesetzte und pro-portionelle. Die ersten sind die, welche der Tarif bestimmt;die andern bestehen in dem Zehntel des Miethwerthes derWohnhäuser, der Werkstätten, Magazine, Boutiquen, Ham-merwerke rc., je nach Verschiedenheit der Arten des Handelsoder der Industrie, welche man treibt. *) Was die Ver-miether betrifft, so muß der Betrag jenes Zehntels durchauthentische Mieth=Contracte, was die Eigenthümer betrifft,so muß er durch den Auszug aus der Grundsteuerrolle, oderer muß nach der bloßen Erklärung desjenigen, der das Patentbegehrt, bestimmt werden; mit Vorbehalt einer anzustellendenSchätzung, wenn es nöthig ist, im Falle keine Mieth. Con-tracte oder keine besondere Bestimmung der Quote in derGrundsteuerrolle für die zum Handel, zur Industrie oderGewerbe des Hausbesitzers bestimmten Gebäude vorhandenwäre: (Art. 5 das.)Die festgesetzten und die proportionellen Gebühren müssenvon allen denen entrichtet werden, die in den fünf erstenClassen begriffen sind, oder welche, wenn ihr Gewerbe außer-halb der Classen ist, eine festgesetzte Gebühr von 40 Francsund darüber zu bezahlen haben. Dagegen sind diejenigen,welche in der sechsten Classe und darunter sind, oder derenGewerbe, wenn es außerhalb der Claſſen iſt, nur eine Gebührvon 30 Francs und darunter nach sich zieht, nur die festge-setzte Gebühr zu bezahlen schuldig. (Art. 6 das.)*) Siehe unten die Ausnahmen Seite 361 Art. 34