Patente. §. 12. Verfügungen über die Patenten=Gebühr. 353sind, bestimmt ist, der andere Theil aber nach dem Umfangedes Gewerbes, das der patentable Bürger treibt, nach demWerthe ſeiner Häuſer, Magazine, Werkſtätten ꝛc. zu einergrößern oder kleinern Summe angeschlagen wird.Man sieht daraus, daß die Patenten=Steuer nicht unterdie Repartitions-, sondern unter die Quantitäts=Steuerngehört; sie wird unter die directen Steuern gerechnet, unddurch einen Regierungsbeschluß vom 26. Brüm. 10. J. istsie auch in Rücksicht der Erhebungsart den directen Steuerngleichgestellt worden.§ 12. Verfügungen über die Patenten=Gebühr.In dem ganzen Umfange des Reichs sind diejenigen,welche Handel, Gewerbe, Handwerke oder Professionen trei-ben, die in dem angefügten Tarif bezeichnet sind, verbunden,sich mit einem Patente zu versehen, und die Gebühren, welchefür die Classe des Tarifs, in welche sie gehören, festgesetztsind, nach dem Verhältniß der Bevölkerung, oder auch, wennes solche Arten von Handel, Industrie, Handwerken oderProfeſſionen ſind, welche im Tarif in keine Claſſe geſetztsind, ohne Rücksicht auf Bevölkerung, zu bezahlen. (Art. 3des Ges. vom 1. Brüm. 7. J.)Es sollen außer dieser Hauptgebühr fünf Centime vonjedem Franc erhoben werden, um dadurch einen Fonds fürNachlaß oder unerhebbare Steuerantheile zu bilden. (Art. 2.des Ges. vom 13. Flor. 10. J.)Die Patente ſollen für das ganze Jahr genommen werden,und sie dürfen nicht auf Einen Theil des Jahres eingeschränktwerden. Wer aber im Laufe des Jahres irgend eine derPatenten=Steuer unterworfene Art von Handel, Professionoder Industrie zu treiben anfängt, soll die Patenten=Gebührnur nach Maßgabe des Theils des Jahres, nach Trimesternberechnet, und zwar ohne daß ein Trimester getheilt werdendürfte, bezahlen; ein solcher ist verbunden, das Prorata seinerPatenten⸗Gebuͤhr in dem erſten Monate ſeines Etabliſſements23Handbuch. II. Th. II. Aufl.
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