Grundst. §. 5. Art, wie das steuerb. Einkommen geschätzt werden soll. 331der Boden und die Plätze auf dem Fuße der besten pflügbarenLändereyen. (Käiserl. Decret vom 15. Oct. 1810.)Gemeindegüter.Die Pächter und Miether der Gemeindegüter, als z. B.der Landgüter, Aecker, Wiesen und Waldungen, Mühlen,Gewerken oder Wohnhäuser sind verbunden, zur Entlastungder Gemeinden und auf Abschlag des Pacht= oder Miethgeldesden Betrag der auf diese Güter haftenden Steuer, von welcherArt sie seyn mögen, zu bezahlen. (Art. 1 des Ges. vom26. Germ. 11. J.)Wenn eine Gemeinde Nutzen abwerfende Güter besitzt,wovon jeder Einwohner gleichen Vortheil zieht, die abernicht verpachtet werden können, wie Gehölze, Viehweiden undSümpfe, oder Gebäude, welche zu einem gemeinschaftlichenGebrauche dienen, und ihre Einkünfte nicht hinreichen, umdie Grundsteuer dieser Güter zu bezahlen, so wird sie inZusatz=Centimen auf die Grund=, Personal= und Mobiliar-Steuer aller Einwohner vertheilt. (Art. 2. das.)Haben nicht alle Bewohner ein gleiches Recht auf dieBenutzung eines Gemeindeguts, so wird die Vertheilung derdarauf haftenden Steuer von dem Maire der Gemeinde mitGenehmigung des Präfecten nach Verhältniß des Antheilsgemacht, den ein jeder Bewohner daran hat. (Art. 3 daſ.)Hat nur Ein Theil der Bewohner ein Recht auf dieBenutzung, so geschieht die Vertheilung der Steuer nur unterihnen und nach Verhältniß ihres Genusses. (Art. 4 das.)Einbringende National=Güter.Die einbringenden National=Güter, sie mögen veräußerlichoder nicht veräußerlich seyn, werden, jedoch mit Ausnahmeder Waldungen, so wie die Privat=Güter von gleicher Beschaf-fenheit und Einkommen geschätzt und besteuert. (Art. 108 desGeſ. vom 3. Frim. 7. J. und Geſetz vom 19. Vent. 9. J.)Wie einige Arten von Eigenthum nach den Entscheidungen desFinanz=Ministers angeschlagen werden müssen.Fähren, Schiffe, Mühlen, Bäder auf Schiffen, Schiffe,die zum Waschen des Leinwands dienen (Platten), sind, wie
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