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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
332
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332 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.alle Gewerke, nach Verhältniß ihres wirklichen oder vermuth-lichen Miethwerthes, der Steuer unterworfen; hievon wirdgleichwohl Ein Drittel für Unterhaltungs= und Ausbesserungs-kosten abgezogen.Pflanzungen verschiedener Art.Reisäcker, Pflanzungen vom Türkischen Korn, Hopfen-äcker, Tabakspflanzungen, Aecker mit Rübsamen, Erdäpfelnund andern Gemüßarten, so wie überhaupt alle Pflanzungen,welche einigen Departementen eigen sind, werden nach dennehmlichen Grundsätzen und auf eben die Weise angeschlagenwie mit Weitzen, Hafer rc. besäete Felder.Bleichen.Zum Bleichen des Leinwands gebrauchte Wieſen werdennur nach ihrem natürlichen Werthe als Wiesen ohne Rück-sicht auf den Ertrag der Bleiche, welcher bloß die Folge desKunstfleißes ist, angeschlagen.Baumschulen.Die Baumschulen werden nach dem Mittelpreise des jähr-lichen Verkaufs, der nach den zehn letzten Jahren berechnetwird, besteuert; hievon zieht man die Unterhaltungs- undWiederanpflanzungskosten ab.Vom Meere verlassener Boden.Boden mit Meersand oder von dem Meere verlassene Erd-ſtriche, wenn ſie mit andern Grundſtücken vereiniget werden,und Nutzen abwerfen, werden nach Verhältniß dieses Ertragsangeschlagen.Hochstämmiges Holz.Da der größere Werth, den das hochstämmige Holz vordem Schlagholze hat, nur zufällig ist, und nach seinem Abtriebeaufhören kann, und aus diesem Grunde zu einem bestimmtenund unveränderlichen Anschlage nicht geeignet ist, so müssendiese Gehölze in den Schätzungen und Cadastral-Matritzennur wie bloßes Schlagholz angeschlagen werden.Brücken.Brücken, welche Privat=Personen oder Gesellschaften vonActien=Inhabern gehören, werden nur nach Verhältniß des