330 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Berth, der dir. Steuern.erachtet, angeschlagen werden; er soll ohne Kosten und aufgeſtem, eltem Papier abgefaßt werden.120. Es soll den Repartitoren, so wie allen Steuer-pflichtigen der Gemeinde, frey stehen, jene Declaration streitigzu machen, und sogar dem Unter=Präfecten Bemerkungen überden Verbal=Prozeß des gegenwärtigen Zustandes der Lände-reyen zu machen; und wenn es sich findet, daß die Erklärungnicht aufrichtig war, so soll der Unter=Präfect den Ausspruchthun, daß der Declarant kein Recht auf die oben erwähntenVortheile habe. Wenn im Gegentheile die Aufrichtigkeit derDeclaration anerkannt ist, so soll der Unter=Präfect beschließen,daß der Eigenthümer zum Genusse jener Vortheile berechtigtsey. In allen Fällen kann man sich an den Präfecten desDepartements wenden, der den Schluß des Unter=Präfectennöthigen Falls abändert.121. Die in frühern Zeiten ausgetrockneten oder urbargemachten oder mit Reben und Waldbäumen bepflanzten oderauf sonstige Weise verbesserten Ländereyen, welche k. aft frühererGesetze als das gegenwärtige irgend eine Steuerfreyheit oderMilderung zu genießen haben, sollen dieselbe noch ferner,und so lange, bis die Zeit dieser Freyheit oder Milderung zuEnde ist, genießen.123. Auf jeder Grundsteuer=Matritze soll bey dem Artikeldes Eigenthums, das irgend eine zur Aufmunterung desAckerbaues ertheilte zeitliche Steuerfreyheit oder Milderung zugenießen hat oder haben wird, das Jahr angemerkt werden,wo der Genuß dieſer Vortheile aufhören muß. *)Salzgruben und Salzwerke.Die Salzgruben, Salzgräben am Ufer des Meeres undSalzwerke werden in den Gemeinden, worin ſie liegen, ange-ſchlagen; die dazu gehoͤrigen Gebaͤude nach ihrem Miethwerthe,*) Damit der Controleur die Verfügung dieses Artikels nichtaus den Augen lasse, so sollen die Repartitoren die nehmlicheAnmerkung auf den sections-Listen und in den folgenden Jahrenauf den Mutations=Listen machen.
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