Grundst. §. 5. Art, wie das steuerb. Einkommen geschätzt werden soll. 319Obstbäumen bepflanzt werden, kann während der ersten fünf-zehn Jahre nach ihrer Anpflanzung nur auf dem Fuße dernicht bepflanzten Ländereyen von gleichem Werthe angeschla-gen werden.116. Das steuerbare Einkommen der jetzt einbringendenLändereyen, wenn dieselben mit Waldbäumen besäet oderbepflanzt werden, kann während der ersten drevßig Jahrenach ihrer Besäung oder Bepflanzung nur auf das Vierteldes Einkommens der nicht bepflanzten Ländereyen von gleichemWerthe angeschlagen werden.117. Um diese verschiedenen Vortheile zu genießen, undbey Strafe, derselben verlustig zu werden, ist der Eigen-thümer verbunden, auf dem Secretariate der Mairie, in derenGebiethe die Güter liegen, vor dem Beginnen der Aus-trocknung, Urbarmachung oder anderer Verbesserungen, eineumständliche Anzeige von den Ländereyen, welche er also zuverbessern gedenkt, einzureichen.118. Diese Erklärung muß von dem Secretar des Mairein ein Register, das zu diesem Ende eröffnet, und, so wiedas Mutations=Register, cotirt, paraphirt, datirt und unter-zeichnet seyn muß, aufgenommen, und von dem Declarantenoder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Eine Ab-schrift dieser Anzeige soll dem Declaranten gegen Bezahlungvon 25 Centimen, wobey die Kosten des Stempelpapiersund andere gesetzlich eingeführte Gebühren nicht inbegriffensind, zugestellt werden.119. In den auf diese Erklärung folgenden zehn Tagensoll der Maire oder einer seiner Adjuncte mit zweyen von denübrigen Repartitoren die declarirten Grundstücke in Augen-schein nehmen, und gemeinschaftlich mit denselben einen Ver-bal⸗Prozeß über ihren gegenwärtigen Zuſtand aufſetzen, unddiesen, so wie die Anzeige, den übrigen Repartitoren mit-theilen. Dieser Verbal⸗Prozeß soll sowohl in der Gemeinde,wo die Güter liegen, als in dem Hauptorte des Gemeinden-bezirkes, und überall, wo der Unter=Präfect es für dienlich
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