328 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Berth, der dir. Steuern-wäre. Der Erbzinsmann ist berechtiget, Ein Fünftel vondem Erbzinse für die von dem Verpächter zu zahlende Steuereinzubehalten, es sey denn, daß das Gegentheil ausdrücklichausbedungen worden wäre. (Gutachten des Staatsraths vom21. Jan. 1809, genehmigt vom Kaiser den 2. Febr.)102. Die Schätzung des steuerbaren Einkommens derHäuser und der Gewerke soll alle zehn Jahre revidirt undaufs neue vorgenommen werden.Hospitäler.110. Die Hospitäler und andere öffentliche Anstaltensollen die auf ihr Grundeigenthum aller Art gelegte Steuer,und zwar sowohl die Hauptsumme derselben als die zusätz-lichen Centime entrichten.Ausgetrocknete Stimpfe.111. Die den ausgetrockneten Sümpfen auferlegte Grund-steuer darf während der 25 ersten Jahre, die auf ihre Aus-trocknung folgen, nicht erhöhet werden.Urbar gemachte Ländereyen.112. Die auf Ländereyen, welche seit mehr als fünfzehnJahren leer und wüſte ſind, liegende Steuer darf, wenn die-selbe auf eine andere als die im folgenden 114. Art. bestimmteWeiſe urbar gemacht werden, waͤhrend der erſten zehn Jahrenach ihrer Urbarmachung nicht erhöhet werden.113. Die Steuer der seit zehn Jahren brachliegendenFelder darf, wenn man auf denselben Waldbäume saͤet oderanpflanzt, während der ersten dreyßig Jahre nach geschehenerBesäung oder Anpflanzung nicht erhöhet werden.114. Die Steuer der unangebauten und wüsten oder derseit 15 Jahren brachliegenden Felder, wenn solche mit Wein-reben, Maulbeer- oder andern Obstbäumen bepflanzt werden,darf während der ersten zwanzig Jahre nach ihrer Anpflanzungnicht erhöhet werden.115. Das steuerbare Einkommen der schon einbringendenLändereyen, welche mit Weinreben, Maulbeer= oder andern
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