Grundst. §. 5. Art, wie das steuerb. Einkommen geschätzt werden soll. 327haben, und welche befugt waren, die damahls existirendenAuflagen abzuziehen, sollen dieselbe ihren Gläubigern nachVerhältniß der Grundsteuer abziehen.99. In eben demselben Verhältniß sollen sie von denRenten und andern Grundabgaben, welche durch kein Gesetzaufgehoben sind, und womit ihre Gründe, Gekäude undGewerke noch belastet seyn mögen, wenn dieselben vor Publi-cirung des oben erwähnten Gesetzes eingeführt worden sind,ihren Abzug machen, wenn sie auch nicht durch alte Gesetzeoder Gebräuche zu diesem Abzuge befugt seyn sollten; unbe-schadet jedoch der Vollziehung derjenigen Rentpachten, welcheunter der ausdrücklichen Bedingung des Nichtabzuges deröffentlichen Abgaben oder mit irgend einer andern Clausel,woraus der conventionelle Wille hervorgeht, daß die öffent-lichen Abgaben noch außer der Rente oder Leistung demAnpächter zur Last fallen sollen, geschlossen worden sind.100. Diejenigen, welche Leibrenten, die vor gedachterEpoche errichtet waren, zu entrichten haben, und welche davonden Betrag der öffentlichen Abgaben abzuziehen befugt waren,sollen, wenn man das Capital kennt, nur nach Verhältnißder Interessen, welche dieses Capital in immerwährendenRenten tragen würde, jenen Abzug machen; wenn aber dasCapital unbekannt ist, so soll der Abzug die Hälfte des Ver-hältnisses der Grundsteuer betragen.101. Künftighin soll es den contrahirenden Theilen völligfrey stehen, über den Abzug der Grundsteuer solche Verträgezu machen, welche sie für gut finden; allein dieser Abzugsoll jedesmahl Statt finden, wenn nicht die ausdrücklicheBedingung des Nichtabzuges im Contracte enthalten ist.Es ist in Betreff derjenigen Contracte, welche seit Publi-cirung des erwähnten Gesetzes geschlossen worden sind, nichtsneues eingeführt.Die auf die Erbzinsgüter gelegten Steuern fallen demErbzinsmanne zur Last, wenn er auch nicht ausdrücklichdurch den Erbpacht zu dieser Zahlung angehalten worden
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