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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
326
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326 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Berth. der dir. Steuern-Das Gleiche ſoll in Rückſicht aller neu erbauten oder wiederaufgebauten Gebäude Statt haben; der Boden allein sollwährend der zwey ersten Jahre besteuert werden.Schiffbare Canäle.Alle ſchiffbare Canäle werden auf dem Fuße der beſtenpflügbaren Acker für das Erdreich angeschlagen, welches dieLeinpfade, Freygestade, die hohen Ufer, die Wasserbehälter,die Magazine und Häuser der Schleusenbewahrer einnehmen.Die übrigen Wohnhäuser und Maschinen=Werke, welche vonden schiffbaren Canälen abhängen, die an die Canäle angren-zenden Pflanzungen und andere Arten von Gütern, die dennehmlichen Eigenthümern zugehören, werden wie andere Güterderselben Beschaffenheit angeschlagen und besteuert. DieCanäle und die dazu gehörigen Güter werden in jeder Ge-meinde, worin sie liegen, angeschlagen. (Art. 1, 3 u. 4 desGes. vom 5. Flor. 11. J.)Nicht schiffbare Canäle.Die nicht schiffbaren Canäle, welche dazu bestimmt sind,das Wasser nach den Mühlen, Hammerschmieden oder andernGewerkern zu leiten, oder dasselbe zur Bewässerung abzulei-ten, werden nach Verhältniß des Raumes, den sie einneh-men, und auf dem Fuße des Bodens, den sie begrenzen,besteuert. (Art. 104 des Ges. vom 3. Frim. 7. J.)Eigenthum, welches mit Zinsen und Leistungen beschwert ist.97. Die Schätzung des steuerbaren Einkommens und dieBesteuerung des Grundeigenthums aller Art soll geschehenohne einige Rücksicht auf die constituirten oder Grundrentenund andere Leistungen, womit sie belastet seyn mögen; wobeyden Eigenthümern vorbehalten ist, sich durch Abzüge, so wieunten gesagt ist, und in den daselbst bestimmten Fällen schadloszu halten.98. Die Eigenthümer, welche Interessen und Rentenoder andere in Geld oder Bodenzinsen bestehende immerwäh-rende Leistungen, wenn solche vor Publicirung des die Grund-steuer betreffenden Gesetzes eingeführt worden, zu entrichten