Grundst. §. 6. Art, wie das steuerb Einkommen geschätzt werden soll. 325welche man für den Boden zahlen müßte, den es dem Acker-bau entzieht, angelegt werden, und zwar so, daß, wenn dasHaus einstöckig ist, das Doppelte, wenn es zwey Stöckehat, das Dreyfache, und wenn es mehrere Stöcke hat, dasVierfache der besten Ackerfelder der Gemeinde gerechnet wird.Der Giebel oder das Dachwerk, auf welche Art es aucheingerichtet sey, soll für Ein Stockwerk zählen.84. Die Häuser, welche das ganze Jahr hindurch, vom1. Januar angerechnet, unbewohnt geblieben sind, sollen bloßnach Verhältniß des Bodens, den sie dem Ackerbau entziehen,und zwar auf den Fuß der besten Ackerfelder der Gemeindebesteuert werden.85. Diejenigen Gebäude, welche für die Landnutzungendienen, als Scheunen, Ställe, Weiher, Weinkeller, Speise-keller, Keltern und andere, welche auf den Pacht= und Meier-hoͤfen entweder zu Viehſtaͤllen oder zur Aufbewahrung derFrüchte dienen, imgleichen die Höfe gedachter Pachtgüter undMeiereyen sollen nur nach Verhältniß des Bodens, den siedem Ackerbau entziehen, und zwar auf den Fuß der bestenAckerfelder der Gemeinde, besteuert werden.86. Wenn in einer Gemeinde keine Ackerfelder sind, sosollen bey der Schätzung, von welcher in den drey vorstehen-den Artikeln die Rede ist, die besten Ackerfelder der benach-barten Gemeinde zum Maßstabe genommen werden.87. Das reine steuerbare Einkommen der Fabriken, Manu-facturen, Hammerwerke, Mühlen und anderer Gewerke, ſollnach dem auf zehn Jahre berechneten Miethwerthe derſelbengeschätzt werden, wobey in Rücksicht des allmähligen Verfallsund der Kosten des Unterhaltes und der Ausbesserung einDrittel dieſes Miethwerthes abzuziehen iſt.88. Die neu erbauten Häuser, Fabriken, Manufacturen,Hammerwerke, Mühlen und andere Gewerke, sollen erst imdritten Jahre nach ihrer Erbauung der Grundsteuer unter-worfen ſeyn. Der Boden, den ſie dem Ackerbau entziehen,soll bis dahin so besteuert werden, wie er es zuvor war.
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