Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
324
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724 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern-bestimmt werden, wobey jedoch in Rücksicht des allmähligenVerfalls und der Kosten des Unterhalts und der Ausbesserungein Viertel von diesem Miethwerthe abzuziehen ist.83. Kein Wohnhaus, das, wie im vorstehenden Artikelgesagt worden, bewohnt ist, wie auch sein Einkommen geschätztwerden mag, kann auf eine geringere Summe, als die ist,Ingenieur mitgetheilt, um sein Gutachten zu geben, und der Prä-fectur=Rath entscheidet. (Art. 44, 45 u. 46 das.) Die, welchesich in der proportionnellen Abgabe zu hoch angeschlagen glauben,wenden sich gleichfalls an den Präfecten, welcher ihre Reclama-tionen an den Unter=Präfecten, Minen=Ingenieur, an die Maireund Repartitoren schickt, welche mit letzterm die proportionnelleAbgabe festgesetzt haben, so wie an den Steuer=Director; der Prä-fectur=Rath entscheidet. Wenn der Unter=Präfect, der Minen=Inge-nieur und der Steuer=Director nicht der Meinung sind, daß derBittsteller zu hoch angeschlagen sey, so werden zwey Sachverständigeernannt, der Eine vom Präfecten, der andere vom Bittsteller;diese begeben sich mit dem Steuer=Controleur an Ort und Stelle,untersuchen in Gegenwart des Minen=Ingenieurs und des Bitt-stellers oder seines Bevollmächtigten die Thatsachen, und berichtigen,wenn der Fall dazu geeignet ist, den Anschlag des reinen Ertragsder Ausbeute. Der Steuer=Controleur fertiget einen Verbal=Prozeßüber das, was die Sachverständigen und die Parteyen sagen, fügtdemselben sein Gutachten bey, so wie jenes des Minen=Ingenieurs,und schickt das Ganze dem Unter=Präfecten zu. Der Steuer=Directorerstattet seinen Bericht und der Präfectur=Rath entscheidet; derPräfect bestimmt die durch diese Untersuchung verursachten Kosten,welche der Bittsteller tragen muß, wenn seine Reclamation fürungegründet erklärt wird. (Art. 48 bis 53 das.)Nachlaß und Milderung. Wenn durch außerordentlicheEreignisse ein Ausbeuter Verlüste erleidet, so muß er eine Bitt-schrift bey dem Präfecten einreichen, der sie dem Minen Jngenieurzusendet. Dieser begibt sich an Ort und Stelle, untersucht dieThatsachen in Gegenwart des Maire, constatirt die Größe des Ver,lustes, und schickt den umständlich hierüber abgefaßten Verbal-Prozeß dem Präfecten ein, der das Gutachten des Unter=Präfectenund Steuer=Directors einhohlt, und am Ende des Jahrs von demseiner Verfügung überlassenen Fonds diejenigen Summen, die erzugestehen kann, unter die Bittsteller vertheilt, deren Reclamationenfür gegründet anerkannt worden sind. (Art. 54 bis 56 das.)