Grundst. §. 5. Art, wie das steuerb. Einkommen geschätzt werden soll. 323Häuser und Gebäude.82. Der reine steuerbare Ertrag der Wohnhäuser, wosie auch immer stehen mögen, und sey es, daß der Eigen-thümer selbst sie bewohne, oder daß er andere unentgeldlichoder unter lästigen Bedingungen darin wohnen lasse, sollnach dem Miethwerthe derselben, auf zehn Jahre gerechnet,Hebrollen. Der Steuer⸗Director fertiget eine einzige Roll-für die bestimmte Abgabe der verliehenen und nicht verliehenenMinen. Der Steuerantheil eines jeden Ausbeuters besteht 1) ausder Abgabe, wie sie in den Mutterrollen eingetragen ist, 2) auszehn Zusatz=Centimen für Unwerthe, und 3) aus den für Erhebungs-kosten bestimmten Centimen. (Art. 36 u. 37 das.) Eben so wirdauch nur Eine Rolle für die proportionnelle Abgabe der verliehenenund nicht verliehenen Minen gefertiget. Der Steuer=Director schlägtjeden nicht abonnirten Ausbeuter zu einer Summe an, die demzwanzigsten Theile des reinen Ertrags seiner Ausbeute gleich ist;für jeden Abonnirten setzt er den Betrag seines Abonnements all,und fügt bey jeder Quote zehn Cent. für Unwerths und die fürErhebungskosten bestimmten Cent. hinzu. Beyde Rollen werden vomPräfecten verificirt und executorisch erklärt. (Art. 29, 38, 39 u.69 das.)Erhebung der Abgaben. Beyde Abgaben werden von demEinnehmer der directen Steuern der Gemeinde, wo die Mine liegt,erhoben. Wenn die Mine in mehrern Gemeinden liegt, so ist derEinnehmer der Gemeinde, wo die Gebäude, Werker und die Häuserder Direction liegen, allein mit der Erhebung der Abgaben beauf-tragt. (Art. 40 daſ.) Den Einnehmern, Bezirks= und Departe-ments=Empfängern wird für Erhebungskosten die nehmliche Summewie für andere Steuern zugestanden; sie sind berechtiget, solcheeinzubehalten, müssen sie gleichwohl in der gewöhnlichen Formberechnen. (Instruction des Finanz=Ministers.)Entledigung von der Abgabe und Herabſetzung der-selben. Wenn jemand, er mag eine Concession haben oder nicht,auf den Rollen der bestimmten und proportionnellen Abgaben ange-schlagen ist, ob er gleich wegen Verkauf, Verpachtung, Aufhörender Arbeiten oder aus jeder andern rechtmäßigen Ursache der Steuernicht mehr unterworfen ist, so muß er sich in einer Bittschrift anden Präfecten wenden; eben so alle jene, welche wegen ihrer Taxi-rungen oder des Umfanges ihrer Concessionen Beschwerde zu führenhaben; diese Bittschriften werden mit den Belegen dem Minen-
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