322 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.dienen, soll nach diesem zweyfachen Verhältniß berechnetwerden.Berg= und Steingruben.81. Die Minen sollen nur nach dem Verhältnisse derOberfläche des Bodens, welcher durch Graben benutzt wird,und auf den Fuß der umliegenden Grundstücke geschätzt wer-den. *)Eben dasselbe soll in Ansehung der Steingruben Statt haben.*) Das Gesetz vom 21. April 1810 hat noch andere Abgabenauf die Minen gelegt, nehmlich bestimmte und proportionnelle(Art. 33); die erste besteht in 10 Francs für jedes Kilometre imQuadrat, die zweyte in dem zwanzigsten Theile des reinen Ertragsder Ausbeute (Art. 34 u. 35 das.); die Oberfläche des Bodensbleibt aber der Grundsteuer unterworfen.Mutterrollen für beyde Abgaben. Der Präfect verfertigteine Tabelle der in seinem Departemente verliehenen Minen, undeine andere von jenen Minen, welche ohne Concession (Verleihung)oder ohne regelmäßige Concession ausgebeutet werden. (Art. 1 u. 2des kais. Decrts vom 6. May 1811.) Diese zwey Tabellen, welchezu Mutterrollen dienen, müssen den Nahmen und die Bezeichnungder Mine, ihre Lage, die Nahmen, Gewerbe und Wohnorte derAusbeuter, die Größe und Oberfläche des Bodens in Quadrat-Kilometren und die zu erhebende Summe enthalten. (Art. 2, 10,11 u. 14 daſ.) Wegen der proportionnellen Abgabe wird eineMutterrolle für die verliehenen und eine andere für die nicht ver-liehenen Minen verfertigt; diese zwey Mutterrollen werden nachAusbeuteverzeichnissen verfaßt und vom Minen=Ingenieur vorberei-tet, welcher Eine Columne unbeſchrieben läßt, um darin den defini-tiven Anschlag des reinen steuerbaren Ertrags einzuschreiben. (Art.23 u. 30 das.)Definitiver Anschlag. Die definitiven Anschläge, die zweyAusbeuteverzeichnisse und die zwey Mutterrollen werden durch einComite festgesetzt, welches aus dem Präfecten, zwey von dem Prä-fecten ernannten Mitgliedern des Departemental=Raths, dem Steuer-Director, Minen-Ingenieur und zwey der ansehnlichsten Minen-eigenthümern besteht. Dieses Comite schreitet zu dem definitivenAnschlage, nach den vom Präfecten und Ingenieur erhaltenen Auf-schlüssen, entweder von Amts wegen oder auf die Erklärungen derAusbeuter; diese können sich auch für die proportionnelle Abgabeabonniren. (Art. 24, 26, 28 u. 31 das.)
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