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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
321
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Grundst. §. 5. Art, wie das steuerb. Einkommen geschätzt werden soll. 321.Torfgruben.75. Wenn auf einem Boden Torf gegraben wird, so sollwährend der ersten zehn Jahre nach angefangener Torfgra-bung der Ertrag dieses Bodens auf das Doppelte der Summegeschätzt werden, auf welche er im vorhergehenden Jahreangeschlagen war.76. Es ſoll in den Steuerregiſtern und Mutterrollen dasJahr bemerkt werden, in welchem diese Verdoppelung derSchätzung aufhören soll. Nach Verlauf der gedachten zehnJahre sollen diese Grundstücke, so wie alles andere Eigen-thum, besteuert werden.Eingeschlossene Grundstücke.77. Die umzäunten Grundstücke sollen nach den nehm-lichen Regeln und nach den nehmlichen Verhältnissen wie dienicht eingeschlossenen Grundstücke, welche von gleicher Güteſind, und die nehmliche Art von Erzeugniſſen hervorbringen,geschätzt werden. Bey Bestimmung ihres steuerbaren Ein-kommens werden weder die Vermehrung des Ertrages, welcheoffenbar nur eine Folge der Einschließung wäre, noch dieKosten der Errichtung und der Unterhaltung dieser Einfassungen,von welcher Art sie auch seyn mögen, in Anschlag gebracht.78. Wenn eine Einfassung verschiedene Arten von Gütern,als Waldung, Wieſen, Aecker, Gärten, Weinberge, Teiche ꝛc.enthält, so soll jede Art Güter besonders geschätzt werden,gleich als ob das Grundstück nicht eingeschlossen wäre.Fischteiche.79. Das ſkeuerbare Einkommen der immerwaͤhrenden Teicheſoll nach dem Ertrage der Fiſchung eines gemeinen Jahres,welches aus den fünfzehn vorhergegangenen, nach Abzug derbeyden stärksten und der beyden schwächsten, gefunden wird,geschätzt werden, nachdem man von dem gedachten Ertragedie Kosten der Unterhaltung, der Fischerey und der Wieder-besetzung abgezogen hat.80. Die Schätzung des steuerbaren Einkommens der Grund-stücke, welche wechselsweise zum Fischen und zur PflanzungHandbuch. II. Th. II. Aufl.21