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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
320
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320 V. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.69. Alles Gehölze, das weniger als dreyßig Jahre altist, soll als Schlagholz angesehen und nach den Verfügungender beyden obigen Artikel geschätzt werden.70. Die Gehölze, welche dreyßig und mehrere Jahrealt und nicht in regelmäßige Schläge abgetheilt sind, sollennach dem Werthe, den sie zur Zeit der Schätzung haben,geschätzt, und bis zur Zeit ihrer Nutzung so angeschlagenwerden, als ob sie ein Einkommen von dritthalb Procentendieses Werthes abwürfen.71. Wenn hochstämmige Forste, sie mögen in regelmäßigeSchläge abgetheilt seyn oder nicht, sich über das Gebiethmehrerer Gemeinden eines Unter=Präfecturbezirkes erstrecken,so soll die Schätzung von dem Unter=Präfecten gemacht, undder Belauf dieser Schatzung in die sections=Verzeichnisse undMutterrollen einer jeden Gemeinde, je nach Verhältniß desUmfanges der Holzung, die sich auf dem Gebiethe derselbenbefindet, eingetragen werden.72. Wenn hochstämmige Forste, sie mögen in regelmäßigeSchläge abgetheilt seyn oder nicht, sich über das Gebiethmehrerer Unter⸗Präfecturbezirke eines Departements erſtrecken,so soll die Schätzung derselben durch den Präfecten in die Sec-tions=Verzeichnisse und Mutterrollen einer jeden Gemeinde, jenach Verhältniß des Umfanges der Holzung, die sich aufihrem Gebiethe befindet, eingetragen werden.73. Die Einkünfte der Forste, die sich über mehrereDepartemente erstrecken, sollen in jedem Departemente beson-ders geschätzt werden.Waldbäume, welche zerstreut stehen oder bloß zur Einfassung dienen.74. Die Repartitoren ſollen bey Schätzung des ſteuer-baren Einkommens der Grundstücke, auf welchen Waldbäumezerstreut oder als Einfassung stehen, weder den Vortheil, dender Eigenthümer aus diesen Bäumen ziehen kann, noch dennachtheiligen Einfluß, den sie auf die Fruchtbarkeit des vonihnen beschatteten Bodens haben, in Anschlag bringen,