Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
319
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Grundst. S. 5. Art, wie das steuerb. Einhommen geschätzt werden soll. 319werden, den der Eigenthümer, nach Beschaffenheit der Localitäten, muthmaßlich in einem Gemeinjahre daraus ziehe:kann, wenn er entweder das Vieh darauf weiden läßt, oderwenn er die Stücke ohne Betrug an Pächter vermiethet, demer weder Vieh noch Wohnung gibt.Wüste Felder, Haiden und Oedungen.65. Die leeren und unergiebigen Grundstücke, die Haidenund Oedungen, so wie diejenigen Grundstücke, welche gewöhn-lich vom Wasser überschwemmt oder verheert werden, sollender Grundsteuer, nach dem Mittelbetrage ihres reinen Ein-kommens, so gering es auch seyn mag, unterworfen seyn;in keinem Falle aber darf es geringer als zu Einem Decimefür jedes Hectare angeschlagen werden.66. Die Eigenthümer der im vorigen Artikel bezeichnetenGrundstücke können sich von der Steuer, welche dafür zuentrichten ist, nicht anders entledigen, als wenn sie zumBesten der Gemeinde, worin solche liegen, darauf Verzichtthun. Die umständliche Erklärung dieser ewigen Verzicht-leistung muß von dem Eigenthümer oder durch einen vondemseiben besonders dazu Bevollmächtigten auf dem Secre-tariat der Unter=Präfectur schriftlich geschehen. Der Steuer-anschlag der auf solche Weise verlassenen Grundstücke, welchervor der Verzichtleistung gemacht und in die Rollen eingetra-gen iſt, ſoll dem alten Eigenthümer zu Laſt fallen.Gehölze und Wälder.67. Die Holzungen von regelmäßigen Schlägen sollennach dem Mittelpreise ihrer jährlichen Schläge, nach Abzugder Kosten der Unterhaltung, der Bewachung und der Wieder-bepflanzung, geschätzt werden.68. Das Schlagholz, welches nicht regelmäßig gehauenwird, soll mittelst seiner Vergleichung mit den andern Holzun-gen der Gemeinde oder des Cantons geſchätzt werden.*) Ein Hectare beträgt ungefähr zwey Französische Morgenjeden zu hundert Ruthen, und die Ruthe zu zwey und zwanzigFuß gerechnet.