Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
318
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318 V. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.dieselben in einem Gemeinjahre und unter der Voraussetzung,daß ihr Anbau ohne außerordentliche Arbeit und Kosten ge-schehe, abwerfen können. Das Gemeinjahr wird hier wiebey den pflügbaren Feldern aus den fünfzehn vorhergegan-genen Jahren gefunden.61. Wenn das Gemeinjahr des rohen Ertrages der Wein-gärten bestimmt ist, so sollen die Repartitoren die Kosten desAnbaues, der Ernte, der Unterhaltung, der Düngung, derKelterung davon abziehen. Ferner sollen sie, in Betracht derKosten, welche durch jährlichen Verderb und durch theilweiseWiederbepflanzung verursacht werden, so wie in Betracht derArbeiten, welche während der Jahre, wo jede neue Pflanzungunergiebig ist, geschehen müssen, ein Fünfzehntel von jenemErtrage abziehen. Was nach diesen Abzügen von dem rohenErtrage übrig bleibt, soll als reines steuerbares Einkommenbetrachtet und als solches in die sections-Verzeichnisse einge-tragen werden.Natürliche Wiesen.62. Das steuerbare Einkommen der natürlichen Wiesen,man mag sie nun regelmäßig abmähen, oder das Gras, solange es steht, abfressen lassen, soll nach dem Werthe ihresErtrages in einem Gemeinjahre, welches, wie bey den pflüg-baren Feldern, nach den vorhergegangenen fünfzehn Jahrenbestimmt wird, und nach Abzug der für die Unterhaltung unddie Ernte erforderlichen Kosten geschätzt werden.Künstliche Wiesen.63. Die künſtlichen Wieſen ſollen nur wie die pflügbarenFelder von gleicher Güte angeschlagen werden.Schlechte Wiesen, Moräste, tiefe Wiesen, Viehweiden.64. Das steuerbare Einkommen der unter dem Nahmenvon Sümpfen, Morästen, niedrigen Wiesen und andern der-gleichen Benennungen bekannten Grundstücke, welche wegender geringen Güte ihres Bodens oder wegen anderer natür-lichen Ursachen nur zur Weidung dienen können, soll, nachAbzug der Kosten der Unterhaltung, nach dem Ertrage geschätzt