Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
317
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Grundst. §. 5. Art, wie das steuerb. Einkommen geschätzt werden soll. 317schätzen, den diese Ländereyen in einem gewöhnlichen Jahre,und unter der Voraussetzung, daß sie ohne außerordentlicheArbeit und Aufwand, nach der Sitte des Landes und mitden gewöhnlichen Abwechslungen zwischen Anbau und Brachangepflanzt werden, hervorbringen können. Das gewöhnlicheJahr wird aus den fünfzehn vorhergegangenen, nach Abzugder zwey stärksten und der zwey schwächsten, gefunden. *)57. Wenn der rohe Ertrag eines jeden Artikels von pflüg-barem Felde für ein Gemeinjahr bestimmt ist, so sollen dieRepartitoren von diesem Ertrage die Kosten des Anbaues,der Saat, der Ernte und der Unterhaltung abziehen. Wasübrig bleibt, soll als steuerbares Einkommen betrachtet, undals solches in die Lections=Verzeichnisse eingetragen werden.Gemüßgärten.58. Die Gemüßgärten sollen nach dem Ertrage geschätztwerden, den man aus ihrer Vermiethung, ein Jahr ins anderegerechnet, wenn man nehmlich, so wie bey der Schätzungdes Einkommens der pflügbaren Felder, fünfzehn Jahre zurUebersicht nimmt, möglicherweise ziehen kann. In keinemFalle können sie geringer als die besten pflügbaren Felderder Gemeinde angeſchlagen werden.Erdreich, das bloß zum Vergnügen benutzt wird.59. Das steuerbare Einkommen desjenigen Erdreichs, dasbloß des Vergnügens wegen dem Ackerbau entzogen wird,z. B. Parterre, Wasserstücke, Gänge u. dgl. soll dem Ein-kommen der besten pflügbaren Felder gleichgeschätzt werden.Weingärten.60. Wenn der reine steuerbare Ertrag der Weingärtenzu schätzen ist, so sollen die Repartitoren fürs erste einenUeberschlag machen von dem rohen oder Total=Ertrage, den) Die Repartitoren haben in Rückſicht des gewöhnlichen Prei-ses der Kornfrüchte und Lebensmittel, sich so viel möglich, nachden Marktpreisen zu richten, welche auf den nächstgelegenen Märktenwährend der Monate November und December in jedem der gedach-ten fünfzehn Jahre Statt hatten.