Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
315
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Grundst. §. 4. Von Erneuerung oder Verfertig. der Mutterrollen. 315Die Mutterrolle muß Columnenweise eingerichtet seyn, so-daß in der ersten Columne die Nahmen, Vornahmen, Gewerbeund Wohnung der Steuerpflichtigen, in der zweyten der alpha-betische Buchstaben des sections=Verzeichnisses, in der drittendas Numero, womit die verschiedenen Güter in der sections-Liste bezeichnet sind, in der vierten die ausführliche Schätzungihres steuerbaren Einkommens, in der fünften die Total-Schätzung des steuerbaren Einkommens aller der Güter, welcheunter dem nehmlichen Artikel eingetragen sind, enthalten seynsollen. Die fünfte Columne soll für den Gebrauch, der untenbestimmt werden wird, aufbewahrt werden *).52. Sobald der Controleur die Mutterrolle verfertigethat, soll er sie den Repartitoren vorlegen, welche dieselbenmit den Sectione=Verzeichnissen vergleichen, und wenn sie vonihrer Richtigkeit sich überzeugt haben, sie abschließen und mitdem Controleur unterschreiben sollen. Falls einer von ihnennicht unterschreibt, so soll die Ursache davon beygesetzt werden.Der Controleur soll eine Abschrift davon nehmen, dieselbebescheinigen, und auf der Stelle dem Steuer=Director zusen-den; das Original soll er dem Maire oder seinem Adjuncten,der bey den Schätzungen den Vorsitz geführt, oder demjeni-gen, der die Stelle desselben vertreten hat, zustellen; zugleichsoll er demselben die sections=Verzeichnisse einhändigen, undden Empfangsschein, den er darüber ausgestellt hatte, zurück-nehmen.Dieses alles soll der Maire oder Adjunct innerhalb zehnTagen auf dem Secretariate der Unter=Präfectur niederlegen,und die Anzeige von dieser Niederlegung soll in seiner Gegen-wart in das Ordnungsregister eingetragen, und sowohl vonihm als dem Secretar unterschrieben werden.*) Auf diese Mutterrolle muß eine allgemeine Recapitulationfolgen; die Controleure sollen übrigens alle Sorge tragen, um ihreRechnung genau und richtig zu machen, damit sie nicht genöthigetwerden, ihre Arbeit aufs neue anzufangen, und die Kosten für die-jenigen Rollen zu erstatten, bey welchen man ihre Rechnung zurGrundlage gemacht hat, und welche deßwegen fehlerhaft ausgefallen sind.