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Th. 2 (1813)
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314
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314 V. Abſchn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern49. In den zehn folgenden Tagen auf das späteste,sollen sich die Repartitoren miteinander in die verschiedenenSectionen begeben, und daſelbſt die Schaͤtzung des ſteuerba-ren Einkommens jeden Eigenthums in der Ordnung, in welcheres in dem Verzeichnisse steht, vornehmen *); sie sollen dieseSchätzung nach der Stimmenmehrheit beschließen, und mitganzen Buchstaben auf die zu diesem Ende leergelassene Co-lumne neben den Artikel, der die Beschreibung des Gutesenthält, einschreiben oder in ihrer Gegenwart einschreiben lassen.Sie sollen unten auf der Columne ihre Nahmen unterzeich-nen; und wenn einer von ihnen nicht unterzeichnen kann odernicht will, so soll davon Meldung geschehen.50. Wenn die sections⸗Verzeichniſſe auf ſolche Weiſevollendet und abgeschlossen sind, so sollen sie dem Controleurdes Bezirkes zugestellt werden, damit er sie zur Verfertigungder Mutterrolle der Gemeinde gebrauchen könne; er soll demMaire oder seinem Adjuncten, welcher bey der Schätzung denVorsitz gehabt hat, einen Empfangsschein darüber geben.51. Die Mutterrolle soll in der bloßen Aufnehmung derSections⸗Verzeichniſſe beſtehen; ſie ſoll in ſo viele Artikelgetheilt werden, als es Grundsteuerpflichtige gibt, und alleGüter, welche ein und derselbe Steuerpflichtige in einer Ge-meinde besitzt, sollen unter einen und denselben Artikel gebrachtwerden, und zwar eines nach dem andern; wobey die Section,in welcher jedes derselben liegt, sein Numero in dem sections-Verzeichnisse und die Schätzung seines steuerbaren Einkommensbemerkt werden.*) Man sehe unten im 5. §. die Art und Weise der Schätzungjeder Art des Eigenthums. Diese Arbeit wird nicht schwer fallen;wenn die Repartitoren, bevor sie selbige vornehmen, Sorge tragen,die verschiedenen Arten von Gütern, deren Einkommen sie zu schätzenhaben, in Classen zu ordnen, und wenn sie vordersammt für jededieser Classen den Preis bestimmt haben, zu welchem das Einkom-men der nehmlichen Strecke Landes, z. B. eines Morgen oder einesAckers, anzuschlagen ist; alsdann brauchen sie nur noch zu unter-suchen, in welche Classe jedes Stück Landes gesetzt werden müsse,und in welchem Verhältniß der Umfang desselben mit demjenigenstehe, dessen Einkommen bestimmt worden ist.