Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
313
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Grundst. §. 4. Von Erneuerung oder Verfertig. der Mutterrollen. 31347. Es soll in jedem Lections=Verzeichnisse eine Columneleer gelassen werden, welche Raum genug enthält, um dieSchätzung des steuerbaren Einkommens der verschiedener Güterdarauf zu setzen.48. Sobald diese Verzeichnisse der in jeder Section ent-haltenen Güter vollendet sind, sollen die Repartitoren sichversammeln, den Controleur zu sich berufen, und mit diesemdieselben untersuchen; sie sollen alsdann diejenigen dieser Ver-zeichnisse, welche von ihnen als unrichtig erkannt werden,berichtigen, oder durch die, welche dieselbe verfertiget haben,berichtigen lassen; die andern Verzeichnisse sollen sogleich, jeneaber alsbald nach geschehener Berichtigung, von ihnen abge-schlossen und unterzeichnet werden *).Jahr, so wie es bisher geschehen, nach der Berichtigung ihrerAufnahme vertheilt; die Repartitoren fahren fort, in dieser Hinsichtihre Functionen so wie bey der Personal= und Mobiliar=Steuerauszuüben. (Art. 35 u. 36 das.)Die in der Cadastral=Rolle wegen Eigenthum, worauf keineGebäude stehen, begriffenen Eigenthümer können künftig aus demGrunde nicht mehr reclamiren, daß sie zu hoch angeschlagen seyen,ausgenommen, wenn durch eine außerordentliche Begebenheit ihrEigenthum verschwindet; in diesem Falle wird ihnen ein außeror-dentlicher Nachlaß zugestanden; jene aber, welche durch Hagelschlag,Frost, Ueberschwemmung oder andere Unglücksfälle ihre Einkünfteganz oder zum Theile verlieren; können auch künftig gänzlichenNachlaß oder Milderung ihres Steuerantheils für das Jahr fordern,wo sie diesen Verlust erlitten haben. Die Eigenthümer der Häuserund Gebäude aber werden wie vorhin zu Reclamationen in dendurch die Gesetze bestimmten Fällen zugelassen. (Art. 37 u. 38.)Siehe unten das dritte Capitel dieses Abschnittes von den Recla-mationen.*) Die Repartitoren und Indicatoren dürfen nicht außer Achtlassen, daß sie persönlich für jede Ungerechtigkeit, welche von ihrenOperationen herkäme, verantwortlich sind, und daß sie, im Falleeiner sträflichen Verheimlichung oder Verdeckung eines Theiles derGüter, welchen sie hätten aufzählen sollen, nicht nur zu den Kostender Verificirung, welche mit Grund gegen sie verlangt wordenwäre, angehalten, sondern auch vor die Gerichtshöfe gezogen, undals Verfälscher verfolgt und verurtheilt werden sollen.