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Th. 2 (1813)
Entstehung
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312
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312 V. Abſchn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.46. Die Güter, welche den Gemeinden oder Theilen derGemeinde, oder den Hospizien oder andern öffentl. Anstaltenzugehören, sollen auf gleiche Weise bezeichnet, und auf Rech-nung der Gemeinden, Gemeindetheile, Hospizien oder andererAnſtalten, in die sections⸗Verzeichniſſe eingetragen werden.Stimme wird aber nicht mitgezählt. Die Versammlung kann nichtlänger als 8 Tage dauern; die auf die verschiedenen Schätzungensich beziehenden Papiere werden ihr eingehändiget; sie kann zweyvon den Sachverständigen, welche sie zu Rathe zu ziehen wünscht,zu sich berufen. (Art. 28, 29, 30 u. 31 das.)Diese Versammlung macht, nach der Stimmenmehrheit, bestimmteund motivirte Anträge in Betreff der Veränderungen, welche nachihrer Meinung in den Schätzungen vorgenommen werden müssen,oder sie genehmigt förmlich die ihr vorgelegte Arbeit; in beydenFällen wird hierüber ein Verbal=Prozeß gefertiget, den diejenigen,welche an der Berathschlagung Antheil genommen haben, unter-zeichnen. (Art. 32 daſ.)Der Unter=Präfect schickt diesen Verbal=Prozeß mit seinen Be-merkungen an den Präfecten, welcher auf den Bericht des Steuer-Directors, und nachdem er das Gutachten des Präfectur=Raths ein-gehohlt hat, über die Reclamationen durch einen Beschluß entscheidet,der den Cadaster einer jeden Gemeinde definitiv festsetzt, und unterihnen die Summe ihres dermahligen Contingents nach Verhältnißihrer im Cadaster begriffenen Güter vertheilt. (Art. 33 das.)Die Mutterrollen der cadastrirten Gemeinden sollen in zweyHefte abgetheilt werden; das erste muß das Eigenthum, woraufkeine Gebäude sind, und bloß die Oberfläche des Eigenthums, aufdem Gebäude errichtet sind, enthalten; das zweyte begreift dieSchätzung der Häuser und Gebäude, jene, welche zur Landwirth-schaft gehören, ausgenommen, der Mühlen, Hammerwerke, Maschi-nenwerke, Fabriken, Manufacturen und anderes Eigenthum, woraufGebäude stehen, nach Abzug des Werthes, worauf die Oberfläche,welche sie einnehmen, geschätzt ist. (Art. 34 das.)Das Einkommen des Eigenthums, worauf Gebäude errichtetsind, so wie es durch die Schätzung festgesetzt ist, bestimmt nachAbzug des Bodens, den es einnimmt, und der durch die Gesetzefür Ausbesserungen bewilligten Verminderung, den Betrag seinesContingents nach dem für das Grundeigenthum der Gemeinde ange-nommenen Maßstabe. Ist das Contingent der Eigenthumsstückeworauf Gebäude errichtet sind, einmahl bestimmt, so wird es jedes