Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
311
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Grundst. §. 4. Von Erneuerung oder Verfertig. der Mutterrollen. 31145. Die National⸗Güter jeder Art ſollen auf Rechnungder Regierung in die sections=Verzeichnisse eingetragen, undauf die nehmliche Weise, wie die Güter der Privat=Personen,bezeichnet werden. Der Unter=Präfect soll besonders auf dieVollziehung dieses Artikels Acht haben.Departements von einer Versammlung untersucht, welche aus demPräfecten, drey von der Regierung ernannten Grundeigenthümernund dem Steuer=Director besteht, welche die Stelle des Secretarsversieht. (Art. 9 u 10 das.)Die verschiedenen auf die Schätzung einer Gemeinde sich beziehen-den Papiere, die Classifications=Liste, die Mutterrolle werden auchkünftig dem Maire der Gemeinde zugeschickt, um Einen Monat langauf dem Büreau der Mairie hinterlegt zu werden; die Eigenthümermüssen eingeladen werden, Kenntniß davon zu nehmen; diese Ein-ladung geschieht vermittelst einer Benachrichtigung, welche in derGemeinde angeschlagen und an der Kirchenthüre nach Beendigungder Pfarrmesse jeden Sonntag des Monats, in welchem die Mit-theilung geschieht, abgelesen werden muß. (Art. 23 des Gesetzesvom 15. Sept. 1807.)Die Eigenthümer, ihre Verwalter, Pächter, Miether oder andereStellvertreter müssen ihre Reclamationen, wenn sie deren zu machenhaben, vor Ablauf des Monats einreichen. Nach Umlauf dieserFrist schickt der Maire dem Steuer=Director die verschiedenen mit-getheilten Papiere zurück, und fügt die erhaltenen Reclamationen,so wie ein Zeugniß bey, daß alle auf die Mittheilung sich beziehen-den Förmlichkeiten erfüllt worden sind. (Art. 24 u. 25 das.)Der Präfect entscheidet auf den Bericht des Steuer Directors,und nachdem er das Gutachten des Präfectur=Raths eingehohlt hat,über alle Reclamationen. (Art. 26 das.)Die Bezirksräthe sind nicht befugt, das dermahlige Contingentder cadastrirten Gemeinden zu erhöhen. (Art. 27 das.)Wenn alle Gemeinden eines Friedensgerichts=Sprengels cadastrirtworden sind, so muß jeder Municipal-Rath einen Eigenthümerernennen, welcher an dem vom Präfecten bestimmten Tage sich anden Hauptort der Unter=Präfectur begibt, um von den Schätzungender verschiedenen Gemeinden des nehmlichen Gerichtssprengels Kennt-niß zu nehmen. Diese Schätzungen werden in einer Versammlung,die aus diesen verschiedenen Delegirten besteht, und wobey derUnter=Präfect den Vorsitz führt, untersucht und discutirt; einSteuer=Coutroleur versteht hiebey die Stelle des Secretars, seine