Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
310
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310 V. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.44. Die Lections-Verzeichnisse sollen sowohl von denIndicatoren als von den Repartitoren, welche dieselbe ver-fertiget haben, unterzeichnet werden, und wenn einer von denIndicatoren nicht unterschreiben kann, so soll davon Meldunggeschehen.verschiedenen Territorien geschieden werden könnten. Der unbe-deutende Verlust eines kleinen Stückes Landes muß die Maire derGrenzgemeinden nicht hindern, ſich den von ihren Collegen vorge-schlagenen Grenzberichtigungen zu widersetzen, weil dieser Verlustden Vortheil nicht aufwägt, den eine dauerhafte und regelmäßigeGrenzbestimmung darbiethet, welche übrigens ohnehin dem Weide-rechte, Stoppelrechte oder andern Rechten, die Gemeinden gegeneinander zustehen mögen, keinen Abbruch thun darf.Es soll, nach einem einförmigen Maßstabe, eine geometrischeCharte von jeder gemessenen Gemeinde gemacht werden. (Art. 2 das.)Das Messen wird in jedem Departemente von dem Präfecteneinem Landmesser übertragen, der sich die nöthigen Mitarbeiter wäh-len kann, aber allein für die Arbeit verantwortlich ist. (Art 3 das.)Die Messungskosten werden verhältnißmäßig von jeder Gemeindegetragen. (Art. 4 das.)Sobald eine Gemeinde gemessen ist, schreitet man zur Schätzungdes steuerbaren Einkommens; zu diesem Ende ernennt der Präfecteinen Sachverständigen, der in dem Cantone weder Eigenthum be-sitzen, noch daselbst seinen Wohnsitz haben darf, und die Schätzungnach den ihm von dem Maire und zwey von dem Municipal=Rathegewählten Indicatoren gegebenen Nachrichten vornimmt; der Steuer-Controleur verfaßt den Verbal=Prozeß. (Art. 5 und 6.)Für die Gemeinden, deren Messung noch nicht befohlen wordenist, soll aus den Matritzen oder sections=Verzeichnissen ein Auszuggemacht werden, welcher den Umfang der Grundstücke und die Ein-künfte enthält, die jetzt besteuert sind. Diese Auszüge werden unter-sucht und mit dem Resultate verglichen, welches sich aus den Ope-rationen in Ansehung der gemessenen Gemeinden ergeben hat. (Art.7 u. 8 das.)Zu dieser Untersuchung und zur Schätzung der Einkünfte derGemeinden jeder Unter=Präfectur schreitet eine Versammlung, welcheaus dem Unter=Präfecten und fünf Bürgern besteht, wovon zweyGrundeigenthum in dem Bezirke besitzen müssen; der Inspecteuroder Controleur der Steuern versieht die Stelle des Secretars.Die Operationen der Unter=Präfectur werden im Hauptorte des