Grundst. §. 4. Von Erneuerung oder Verfert. der Mutterrollen. 309thümers anzuführen sind. Man soll jeden solcher Artikelbezeichnen, 1) nach seiner Beschaffenheit, z. B. Haus miteiner bloßen Grundflur, oder mit Einem oder zwey Stöcken,Mühle, Schmiede oder anderes Gewerk, Garten, pflügbaresFeld, Weingarten, Wiese, hochstämmiges Holz oder kleinGehau u. dgl.; 2) nach dem Umfange seiner Oberfläche,berechnet theils nach dem landüblichen *), theils nach den neuenMaßen. Die Repartitoren können hiebey die Cadaster 22)Parcellarien, Plane, Messungen, Pergamente rc. welche siesich verschafft haben, zu Hülfe nehmen.*) Unter landüblichen Maße sollen nicht die generischen Aus-drücke: Morgen, Aecker und andere dergleichen Strecken Landes,welche bekanntlich bald größer, bald kleiner, und oft sogar in dernehmlichen Gemeinde verschieden sind, verstanden werden. Es wirdbesser seyn, jedes Stück Landes nach der Anzahl der Schuhe, welcheeine Ruche ausmachen, nebst der Art dieser Schuhe, (z. B. ob esNürnberger oder Französische Schuhe sind) anzugeben.*) Das einzige Mittel, die größte Gleichheit bey Vertheilungder Grundsteuer zu bewirken, ist der Cadaster einer Gemeinde, d. h.ein genauer abgemessener Plan von dem ganzen Umfange des inihrer Gemarkung liegenden Erdreichs, wobey die darin befindlichenHäuſer, Feldgüter, Bäche, Weiher, Wieſen, Sümpfe, Viehweiden,Weingärten, Gehölze, Haiden oder Ordungen mit ihrem steuerbarenEinkommen besonders verzeichnet sind. — Die auf die Verfertigungdes Cadasters sich beziehenden Verfügungen sind zwar noch in weni-gen Deutschen Departementen Frankreichs vollzogen worden; wirwollen sie dessen ungeachtet anführen, weil sowohl das allgemeineInteresse als jenes der Bürger deren Vollziehung dringend fordert.Diese Verfügungen sind in dem Regierungsbeschlusse vom 12. Brüm.11. J. und in dem Gesetze vom 15. Sept. 1807 enthalten.Die Grenzen der Gemeinden, über welche Streitigkeiten obwal-ten, sollen mit Zuziehung beyder Theile auf eine unveränderlicheWeise festgesetzt werden. (Art. 1 des angeführten Beschlusses.)Nota. Bey dieser Gelegenheit müssen die Maire nicht versäumen,eine Menge unschicklicher Grenzen berichtigen zu lassen, welche übereinzelne Stücke des Grundeigenthums hingehen, viele Winkel bildenund nur durch idealische Linien bezeichnet sind, wo sich doch oftin einer geringen Entfernung ein Weg, ein Bach oder jede andereunveränderliche Linie findet, wodurch auf eine bestimmte Weise die
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