308 VI. Abſchn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.am besten kennen, und am meisten im Stande sind, hierübergenaue Erläuterungen zu geben. Die Nahmen dieser Perso-nen, welche dergleichen Erläuterungen geben sollen (Indica-toren) genannt, sollen dem Verzeichnisse, welches zur Bekannt-machung der verschiedenen Sectionen der Gemeinde bestimmtist, beygefügt, und mit demselben proclamirt und angeschla-gen werden.41. Die Repartitoren sollen sich hierauf in die Sectionentheilen; einer oder mehrere von ihnen sollen sich in diejenige,welche ihnen angewiesen ist, verfügen. Der Tag, an demsie sich hinbegeben, soll im Voraus bekannt gemacht werden;sie sollen wenigstens zwey der bezeichneten Aufschlußgeber(Indicatoren) zu sich rufen, und die Lections=Verzeichnisseverfertigen. Die Steuerpflichtigen der Section oder ihre Päch-ter und Meier können, wenn sie es für gut finden, dabeygegenwärtig seyn, und Bemerkungen machen, welche daraufBeziehung haben, auch können ſie den Repartitoren Erläu-terungen geben *).42. Diejenigen Indicatoren, welche, nachdem sie von denRepartitoren berufen worden, nicht erscheinen, um die ver-langten Erläuterungen zu geben, sollen durch andere Indi-catoren oder auch durch andere Eigenthümer, Pächter oderMeier ersetzt werden, welche dann von den Repartitoren aufder Stelle und ohne alle Formalitäten berufen werden können.43. In dem Lections⸗Verzeichniſſe ſoll jeder Eigenthums-Artikel von dem andern unterschieden und numerirt, und mitdem Nahmen des Eigenthümers betitelt werden, wobey zugleichder Vornahmen, das Gewerbe und die Wohnung des Eigen-*) Falls der Eigenthümer nicht mit den Repartitoren und Judi-catoren über den Umfang und das Maß des Landes, das sie seinemEigenthum anweisen, einig wäre, sollen sie einen geschwornen Feld-messer berufen; und man soll sich nach dem Resultat der Opera-tionen desselben richten. Die Honorarien dieses Feldmessers sollenvon dem Eigenthümer, wenn er Unrecht hat, und von der Gemeinde,wenn das Unrecht auf Seiten der Repartitoren oder Indicatorenist, bezahlt werden.
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