Gründst. §. 4. Von Erneuerung oder Verfert. der Mutterrollen. 307sollen vorne angezeigt werden, und diese Anzeige soll vondem Maire unterschrieben seyn.36. Die Note von jeder Eigenthumsveränderung soll aufBetreiben der intereſſirten Parteyen in das Mutations⸗Bucheingetragen werden; sie soll eine genaue Beschreibung desGutes oder der Güter, welche die Sache betrifft, enthalten,und es soll dabey bemerkt werden, unter welchem Titel dieEigenthumsveränderung geschehen sey. So lange diese Notenicht in das Mutations⸗Buch eingetragen iſt, ſoll der alteEigenthümer noch ferner in der Rolle angesetzt bleiben, under oder seine natürlichen Erben können zur Bezahlung derGrundsteuer angehalten werden, wobey ihnen der Recursgegen den neuen Eigenthümer vorgehalten bleibt.§. 4. Von Erneuerung oder Verfertigung derMutterrollen.38. Wenn eine Rollen=Matritze erneuert, oder in denGemeinden, wo noch keine vorhanden ist, neu verfertiget wer-den soll, so sollen die Repartitoren ein Verzeichniß aufsetzen,welches die Nahmen und Grenzen der verſchiedenen Abthei-lungen des der Gemeinde zugehörigen Bodens, wenn es der-gleichen bekannte Abtheilungen gibt, welche ſie beybehaltenzu müssen glauben, enthalten muß.Diese Abtheilungen sollen Sectionen heißen; jede dersel-ben soll mit einem Buchstaben bezeichnet, und das Verzeich-niß, welches bestimmt ist, sie bekannt zu machen, soll inder Gemeinde proclamirt und angeschlagen werden.39. Alsdann ſollen die Repartitoren eine Tabelle ver-fertigen, worin die verschiedenen Güter, welche jede Sectionin sich faßt, verzeichnet sind, und sie sollen dabey nach derunten vorgeschriebenen Weise verfahren. Diese Tabelle heißtdas sections=Verzeichniß.40. Die Repartitoren sollen bey ihrer ersten Versamm-lung ein Verzeichniß abfassen von denjenigen in der Gemeindewohnhaften Eigenthümern, Pächtern oder Meiern, welche,ihrem Ermessen nach, die verschiedenen Theile jeder Section
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