306 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.jeder Gemeinde zur Grundlage dienen, jedoch so, daß esunbenommen bleibt, die nöthigen Abänderungen und Neue-rungen zu machen, von denen im folgenden 32. Art. geredetwird, und ſo, daß die Steuerpflichtigen, welche ſich zu hochtaxirt glauben, die Freyheit behalten, in gesetzlicher Formeine Entlassung oder Verminderung nachzusuchen.32. In den ersten zehn Tagen des Novembers jedenJahres soll der Maire jeder Gemeinde oder sein Adjunct dieRepartitoren zusammenrufen, um die Mutterrolle zu unter-suchen, und die Abänderungen darin zu machen, welche nachden unter den Eigenthümern vorgefallenen Gutsveränderun-gen zu machen seyn mögen, oder auch um dieselbe, wenn esnöthig ist, aufs neue zu verfertigen. Die Controleure sollendieser Versammlung der Repartitoren beywohnen, und sogarim Fälle der Versäumniß von Seiten des Maire oder seinesAdjuncten die Zusammenberufung dieser Versammlung ver-langen.33. Die jährlichen Abänderungen, von welchen in denbeyden vorhergehenden Artikeln die Rede ist, sollen bloß inder Verfertigung eines Verzeichnisses der Eigenthumsverände-rungen bestehen, welche unter den Steuerpflichtigen vorge-fallen sind, und von welchen auch der Secretar der Mairieein besonderes Register unter dem Nahmen des Buches derEigenthumsveränderungen (des Mutations=Buches) zuführen hat.34. Das Verzeichniß der geschehenen Eigenthumsverän-derungen soll von den Repartitoren geschlossen und unterzeich-net, von den Mairen visirt, und der Mutterrolle beygefügtwerden. Der Controleur soll eine Abschrift davon nehmen,und solche, nachdem er sie durch den Maire hat visiren lassen,dem Director zusenden, der solche alsdann dem Präfectenvorlegt.35. Das Mutations=Buch soll an jedem Blatte von demMaire numerirt und paraphirt werden; die Zahl der Blät-ter, aus denen es besteht, und das Datum seiner Eröffnung,
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