Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
304
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304 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.der Weigerung gültig findet, so soll er sie dafür erklären,und zugleich einen andern Bürger an die Stelle des Wei-gernden ernennen. Widrigen Falls soll er erklären, daß dieWeigerung nicht angenommen sey, und daß der, welcher sievorgelegt hat, Steuervertheiler bleibe.19. Wenn derjenige, der keine Weigerung vorgebrachthat, oder dessen Weigerung nicht angenommen worden ist,berufen wird, und sich nicht mit den übrigen Vertheilern ver-sammelt, so wird er vor den Unter=Präfecten in die öffent-liche Sitzung auf einen bestimmten Tag und Stunde abgela-den. Erſcheint er, ſo kündigt der Unter⸗Präfect ihm an, daßer von seiner Weigerung in den Registern Meldung thunwerde, und ernennt in der nehmlichen Sitzung einen andernan seine Stelle; der Auszug des Verbal=Prozesses wird indem Sitzungssaale und in der Kanzelley auf ungestempeltemPapier und ohne Kosten angeschlagen; er ist der Einregistri-rungsgebühr nicht unterworfen.20. Erſcheint der vor den Unter⸗Präfecten abgeladeneVertheiler nicht, so wird in der öffentlichen Sitzung an seinerStelle ein anderer ernannt; ein Auszug des Verbal=Prozesseswird auf gestempeltem Papiere in dem Sitzungssaale derUnter=Präfectur und in der Kanzelley, so wie an der äußernHauptthüre des Gemeindehauses angeschlagen; er ist der Ein-registrirung nicht unterworfen.21. Er wird nebstdem von dem Unter=Präfecten vor denFriedensrichter des Cantons, wo der Unter⸗Präfect ſich befin-det, abgeladen, welcher ihn wegen seines Ungehorsams gegendas Gesetz zu einer Geldbuße gleich dem Werthe eines drey-tägigen Arbeitslohnes und zu den Anheftungskosten des Aus-zugs des Verbal⸗Prozeſſes verurtheilt, welche Koſten ohnedas Stempelpapier auf drey Francs festgesetzt sind, die erdem Secretar der Unter=Präfectur auszahlt, mit Vobehalt dervor dem Friedensrichter gesetzlich gemachten Kosten und jenerder Insinuation und Vollziehung des Urtheils, die er gleich-falls bezahlen muß.