Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
303
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303Grundsteuer. §. 2. Vertheilungs=Agenten.der solche bekommt, als von dem Unter=Präfecten unter-schrieben und datirt; sie ist der Einregistrirung nicht unter-worfen; eine Abschrift davon aber wird auf dem Secretariatder Unter⸗Präfectur niedergelegt.13. Die Functionen eines Steuervertheilers können nurwegen nachstehender Ursachen abgelehnt werden.14. Die gültigen Ursachen gedachter Ablehnung sind: 1)schwere Gebrechlichkeiten, welche anerkannt, oder im Falleeiner dagegen erhobenen Einwendung, nach gewöhnlicher Formverificirt sind; 2) das Alter von bereits angetretenen 60Jahren und daruͤber; 3) die Unternehmung einer Reiſe odersolcher Geschäfte, welche eine lange Abwesenheit vom gewöhn-lichen Wohnorte nothwendig machen; 4) die Ausübung einesVerwaltungs= oder Justitz=Amtes, doch mit Ausnahme derFunctionen eines Suppleanten bey dem Friedensgerichte; 5)der Militair=Dienst zu Land oder zur See, oder ein andereröffentlicher Dienst, den man zur Zeit versieht.15. Jeder Bürger, welcher mehr als zwey Myriameter(mehr als 4 Stunden) von der Gemeinde, für welche er alsSteuervertheiler ernannt worden ist, entfernt wohnt, kanngleichfalls diese Stelle ablehnen.16. Derjenige, der im nehmlichen Jahre von mehrernUnter=Präfecten zum Steuervertheiler ernannt worden ist, sollinnerhalb zehn Tagen nach der an ihn deßfalls ergangenenBenachrichtigung auf dem Secretariat eines derselben erklä-ren, welche dieser Ernennungen er angenommen habe; dannsoll er innerhalb der fünf folgenden Tage den andern Unter-Präfecten hievon authentische Nachricht geben, welche hieraufunverzüglich einen andern an seine Stelle zu ernennen haben.17. Wer die Functionen eines Steuervertheilers ablehnt.muß diese Weigerung mit Anführung der bestimmenden Gründedem Unter=Präfecten schriftlich vorlegen, und zwar soll dießin den ersten 10 Tagen, nachdem ihm seine Ernennung bekanntgemacht worden ist, geschehen.18. Der Unter=Präfect soll innerhalb der darauf folgen-den zehn Tage darüber entscheiden, und wenn er die Gründe