302 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.4. Das steuerbare reine Einkommen ist der nach einerbestimmten Anzahl von Jahren berechnete Mittelbetrag desreinen Einkommens.5. Das steuerbare reine Einkommen der Häuser, Fabri-ken, Schmieden, Mühlen und anderer Gewerke ist dasjenige,was dem Eigenthümer, nach Abzug der wegen Verfall, Unter-haltungs= und Ausbesserungskosten zu seiner Schadloshaltungnöthigen Summe, von dem nach einer bestimmten Anzahlvon Jahren berechneten Miethswerthe übrig bleibt. (Siehedie Art. 82 u. 87.)§. 2. Von den Vertheilungs=Agenten.Art. 8. Die Vertheilung der Grundsteuer unter die Depar-temente geschieht durch das gesetzgebende Corps, die Verthei-lung derselben unter die Gemeindenbezirke durch den allgemei-nen Departements=Rath; unter die Städte, Flecken undDörfer des Bezirkes geschieht sie durch die Bezirksräthe, undunter die Steuerpflichtigen, durch die Repartitoren.9. Die Repartitoren oder Vertheiler sind sieben an derZahl, nehmlich der Maire und einer seiner Adjuncten, *)und fünf fähige Bürger, welche von dem Unter=Präfectenunter den Grundsteuerpflichtigen der Gemeinde gewählt wer-den, und von denen zwey wenigstens in gedachter Gemeindenicht wohnhaft seyn sollen, wenn solche sich vorfinden.10. Die Ernennung der fünf aus den Bürgern genom-menen Repartitoren geschieht jedes Jahr im Anfange desMonats Jänner, und wird in das Register des Unter=Prä-fecten niedergeschrieben.12. Der Unter=Präfect läßt den fünf Bürgern, welchezu Repartitoren ernannt sind, ihre Ernennung in den erstenfünf Tagen, nachdem solche geschehen ist, bekannt machen.Diese Bekanntmachung geschieht durch eine Benachrichtigungauf ungestempeltem Papier; sie wird sowohl von demjenigen,) In den Gemeinden, wo mehr als Ein Adjunct iſt, kann derMaire durch einen derselben seine Stelle vertreten lassen.
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