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Th. 2 (1813)
Entstehung
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301
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301Grundsteuer. §. 1. Allgemeine Verfügungen.Grundsatze nur einige Ausnahmen Statt, die weiter untenangeführt sind.Die Entrichtung der Grundsteuer liegt dem Eigenthümeroder Nutznießer jedes Gutes ob; ein solches Gut mag nuneinem Individuum oder einer öffentlichen Anstalt, oder einerGemeinde oder einem Theile von den Bewohnern einer Ge-meinde zugehören. Was die verpachteten oder vermiethetenGüter betrifft, so ist zwar, um die Erhebung der Grundsteuerzu erleichtern, verordnet, daß der Pächter oder Miethsmanndie Grundsteuer an den Einnehmer bezahlen solle; allein erist berechtigt, den Betrag, wenn er solchen bezahlt hat, vondem Pacht= oder Miethzinse abzuziehen, es wäre denn, daßdurch eine ausdrückliche Bedingung des Pacht=Contractes dieBezahlung der Grundsteuer ihm selbst zu Last fiele. (S.unten Ges. vom 3. Frim. 7. J. Art. 147.)Die Total⸗Summe der Grundſteuer wird jedes Jahr durchdas gesetzgebende Corps festgesetzt, unter die Departementenvertheilt und in Geld erhoben. Wenn hierauf die weitereVertheilung durch die Departem.= und Bezirksräthe geschehenist, so beginnt das wichtige Geschäft der Repartition unter dieIndividuen. Ueber alles nun, was zu diesem Geſchäfte gehört,über die Verfertigung der Mutterrollen, über den Maßstab,nach welchem die Güter geschätzt werden sollen u. s. w. handeltdas Gesetz vom 3. Frim. 7. J., dessen Verfügungen überhauptdie Grundlage der noch jetzt bestehenden Einrichtung des Grund-steuer-Wesens ausmachen und die wir hier anführen werden.§. 1. Allgemeine Verfügungen.Art. 2. Die Vertheilung der Grundsteuer wird mit verhält-nißmäßiger Gleichheit auf alles Grundeigenthum nach Maßgabedes steuerbaren reinen Einkommens, ohne andere Ausnahmen alsdiejenigen, welche weiter unten bestimmt sind, vorgenommen.3. Das reine Einkommen von den Grundstücken istdasjenige, was dem Eigenthümer nach Abzug der Anbau-Aussaat-, Ernte= und Unterhaltungskosten von dem rohenErtrage übrig bleibt.