300 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.Erstes Capitel.Von Auflegung und Vertheilung der directenSteuern.A. Grundsteuer.Die Grundsteuer liegt auf der gesammten Masse des unbe-weglichen Eigenthums im Reiche, und es finden von diesemMyriametern (5—6 Franz. Meilen) nach der Länge und eben soviel nach der Breite zu besorgen haben sollte; die Controleure sindes eigentlich, welche mit den Repartitoren zu arbeiten und dieverfertigten Rollen dem Director zuzusenden haben. (S. unten vonden Mutterrollen.) Sie müssen in ihren Bezirken umher reisen, denMißbräuchen in Steuersachen nachspüren, und die Aufträge derPräfecten und Unter=Präfecten besorgen. Die Inspectoren habendie Aufsicht über die Controleure, müssen daher drey Mahl imJahre im Departemente umher reiſen, um alles, was auf die Func-tionen der Controleure Bezug hat, zu untersuchen, wobey siezugleich über Umfang und Bevölkerung der Bezirke, über Größeund Beschaffenheit der liegenden Güter, über Art und Kosten ihresAnbaues, über Handel, Fabriken 2c. kurz über alles, was zur Auf-klärung und Berichtigung des Steuerwesens dienen mag, Notitzeneinziehen können und sollen. Das Hauptgeschäft der Directoren ist,nach den von den Controleuren ihnen zugeschickten Rollen und Listendie Mutterrollen abzufassen und dem Präfecten zu übergeben, dieReclamationen der Steuerpflichtigen zu instruiren, Nahmensver-zeichnisse von den Gemeinden nebst Angabe des Belaufes ihrerBevölkerung zu verfertigen, und solche theils dem Präfecten, theilsdem Finanz⸗Miniſter zuzuſenden, die Arbeiten des Departemental-Rathes in dem, was die Verzeichnisse, das Rechnungsgeschäft 2c.betrifft, vorzubereiten, mit dem Finanz=Minister unmittelbar zucorrespondiren, und ihm von allem, was auf die directen SteuernBeziehung hat, Bericht zu erſtatten. — Uebrigens ſo wie die Con-troleure, nach dem Ausdrucke des oben erwähnten Gesetzes Rollenund Listen nur nach der vorgängigen und nothwendigen Arbeit derRepartitoren, d. h., nicht nach eigenem Gutbefinden, sondern nurnach dem Gutachten und den Angaben der Repartitoren verfertigensollen, so dürfen auch die Directoren in der ganzen Operationnichts nach ihrem Gutdünken abändern, auch wenn sie in Rücksichtder Localitäten hier und da eine Aenderung für zweckmäßig haltensollten.
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