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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
296
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VI. Abschn. Steuerwesen. Einleitung.296oder mehrere Departemente, Bezirke oder Gemeinden etstrecken,je nachdem die Ausgaben, zu deren Bestreitung solche erho-ben werden, ihnen einen Vortheil gewährt.Für die Personal= und Mobiliar=Steuer.Die nehmlichen Zuſatz⸗Centime wie bey der Grundſteuer,jedoch mit Ausnahme der 3 ½ Cent. für die Kosten des Par-cellar=Cadaſters.Für die Thür= und Fenstersteuer.10 Cent. zur Bildung eines Fonds, um die nachgelasse-nen Summen zu ergänzen und die Verfertigungskosten derRollen zu bestreiten.Die für die Taxirungen der Einnehmer bestimmten Centime.Für die Patenten=Steuer.5 Cent. zur Bildung eines Fonds, um die nachgelaſſenenSummen oder unerhebbaren Steuerantheile zu ergänzen.Wer demnach z. B. in den Rollen der Grundsteuer auf200 Fr. angeschlagen ist, der muß außer dieser Hauptsummenoch so viele zusätzliche Cent. von jedem Fr. bezahlen, alsfür dieſe Art von Steuer für das in Frage ſtehende Jahrvorgeschrieben sind; nehmen wir an, daß sie 31 Cent. betrü-gen, so muß er 31 Mahl 200 Cent., mithin 62 Fr., also inallem 262 Fr. bezahlen.§. 2. Von den directen Abgaben überhaupt.Es muß vor allem ein Unterschied bemerkt werden, derzwischen den directen Abgaben Statt findet, und auf dieBehandlung derselben einen wesentlichen Einfluß hat. Esgibt nehmlich einige derselben, deren Total=Betrag durch dasGeſetz voraus beſtimmt, und dann unter die Steuerpflichti-gen, nach Verhältniß der Größe und des Werthes ihres derSteuer unterworfenen Vermögens vertheilt wird. In dieseClasse gehören die Grundsteuer, dann die Personal= undMobiliar⸗Steuer. Man ſieht leicht, daß bey dieſer Beſchaf-fenheit der Steuer eine der wichtigsten Operationen in der