Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
295
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5. 1. Verzeichniß der Ausgaben und Einnahmen des Staats. 295Was dagegen die beſondern, nehmlich die Departements⸗,Bezirks= und Gemeindenausgaben betrifft, so werden diesel-ben durch eine besondere zusätzliche Summe, welche beyeinigen Steuern von jedem Steuerpflichtigen neben der Haupt-summe seines Steuerantheils entrichtet werden muß, bestrit-ten. Diese zusätzliche Centime sind:Für die Grundsteuer.2 Cent. für nicht erhebbare Steuerantheile (Unwerthe);17 Cent. für festbestimmte und wandelbare Verwaltungs-und Gerichtsausgaben;4 Cent, für Ausbesserung und Unterhaltung der Gebäude,Beytrag zu den Kosten des Gottesdienstes, Erbauung derWege, Canäle und öffentlicher Anstalten;3 ½ Cent. für die Kosten des Parcellar=Cadasters;5 Cent. für die Gemeindeausgaben *).Die für die Taxirungen der Einnehmer bestimmten Centime.Nebst diesen Centimen können auch noch andere als außer-ordentliche Steuern, aber nur zu Folge eines Gesetzes oderkaiserl. Decretes, aufgelegt werden; sie können sich auf Ein*) Da diese Ausgaben sämmtlich in die Classe der wandelbaren:gehören, indem das Gesetz keine fixe Gehalte für die Gemeindebe-amten bestimmt hat, so wird der Betrag dieser fünf Centime nichtin den öffentlichen Schatz geliefert, sondern von dem Contributions-Einnehmer der Gemeinde in ſeiner Caſſe zurückbehalten. Ob aberfünf Centime, als das vom Gesetze bestimmte maximum, oder nurweniger zur Bestreitung der Gemeindeausgaben erforderlich seyen,hängt von dem Gutachten des Municipal=Rathes und von demSchluſſe des Präfecten ab. Denn das Verzeichniß derſelben wirdin jedem Jahre durch den Maire oder ſeinen Adjuncten dem ver-ſammelten Municipal⸗Rathe vorgelegt, welcher darüber ſein Gut-achten gibt; hierauf wird es vom Maire an den Unter=Präfecten,und von diesem an den Präfecten geschickt, welcher dasselbe definitivgenehmigt oder beschließt. Wenn dieses geschehen ist, so werdendie dazu bestimmten Summen von dem Einnehmer der Gemeindeauf die Mandate des Maire ausbezahlt. Außer diesen Centimenhaben viele Gemeinden noch andere Einkünften, von denen im IX.Abschnitte die Rede seyn wird.