2975. 2. Von den directen Abgaben überhaupt.Vertheilung oder Repartition besteht, wozu dann eine genaueBestimmung und Schätzung der Größe und des Werthes dereinzelnen Güter erforderlich ist, damit jedem Steuerpflichti-gen sein Steuerantheil nach Recht und Billigkeit bestimmtwerden könne. Wenn daher das Gesetz den Maßstab, nachwelchem die Güter zu schätzen sind, festgesetzt hat, so müssenRollen oder Verzeichnisse verfertigt werden, worin die Nah-men der Besitzer, mit Angabe der Größe und des Werthesihrer Güter, enthalten sind.Dagegen gibt es andere Abgaben, deren Total=Betragnicht voraus bestimmt wird, sondern wo das Gesetz Tarifeaufstellt, welche nebst dem Verzeichniß der einer solchen Steuerunterworfenen Gegenstände, die Festsetzung des Quantumenthalten, das von jedem dieser Gegenstände entrichtet wer-den soll. Wenn solche Tarife vorhanden sind, so müssengleichfalls Verzeichnisse verfertigt werden, worin die Nahmenderer, welche dergleichen Gegenstände besitzen, nebst Angabeder Anzahl von diesen rc. enthalten sind. In diese Classegehören (nebst allen indirecten Abgaben) die Patente, dieThür= und Fenstersteuer.Man könnte die Steuern ersterer Art Repartitions= oderauch Quotitäts=Auflagen nennen, weil dabey die Frage ist:den wievielsten Theil von der durch das Gesetz bestimmtenTotal=Summe jedes Departement, jeder Bezirk, jede Gemeinde,jedes Individuum zu entrichten habe. Die Steuern der andernArt können Quantitäts=Auflagen heißen, weil dabey von demQuantum die Rede ist, das für jeden der Steuer unterwor-fenen Gegenstand entrichtet werden soll.Die directen Abgaben werden jedes Jahr durch ein beson-deres Gesetz bestätigt; zugleich werden die Total=Summender Repartitions=Auflagen festgesetzt; und die vorhandenenRollen oder Verzeichnisse müssen, wegen der in Absicht desGuͤterbeſitzers ſtets vorfallenden Veraͤnderungen, jedes Jahrerneuert werden.Sobald das Gesetz die Total=Summe der Repartitions-Auflagen bestimmt hat, so wird dieselbe gleichfalls durch das
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