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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
294
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VI. Abschn. Steuerwesen. Einleitung.29416) Briefpost⸗Taxe.17) Douanen=Gebühren.Die Verfügungen über beyde letztere Abgaben sind in vielenGesetzen und Verordnungen zerstreut; man hat hierüber Tarifeverfertiget, die aber mancherley Veränderungen erlitten habenund noch immer erleiden.Dieß sind nun diejenigen directen und indirecten Abgaben-welche in Frankreich zur Bestreitung der Staatsausgaben ein-geführt sind, wobey bemerkt werden muß, daß die indirectenSteuern oder doch mehrere derſelben nicht bloß als Auflagen,welche zur Bestreitung der Staatsausgaben bestimmt sind,betrachtet werden müssen, sondern daß ihre Einführung nochauf andern Rücksichten der allgemeinen Nützlichkeit beruhet.So haben z. B. die Douanen den Zweck, den Schaden, deraus der freyen Einfuhr ausländischer Producte für die inlän-dische Industrie und Handel entspringen könnte, zu verhüthen;die Brieftaxe ist zur Unterhaltung des Postwesens bestimmt;die Einregistrirung dient zur Sicherheit des Eigenthums, weß-wegen auch ein großer Theil dessen, was solche indirecte Auf-lagen einbringen, auf die Unterhaltung der Gegenstände, umderenwillen sie erhoben werden, verwendet werden muß.Dagegen gibt es auch noch andere Staatseinkünfte alsdie Abgaben, diejenigen nehmlich, welche von den National-Domainen herkommen. Da diese Domainen in Frankreicheiner besondern Verwaltung übertragen sind, so wird in diesemHandbuche nur so weit von denselben geredet, als diese Ver-waltung mit den Amtsverrichtungen der Maire rc. in einigerBeziehung stehet. (Siehe den XII. Abschn. dieses Werkes.)Der ganze Ertrag nun, welcher von den directen undindirecten Steuern, so wie von den National=Domainen, nachAbzug der zur Verwaltung derselben erforderlichen Kosteneingeht, ist zur Bestreitung der allgemeinen Staatsausga-ben bestimmt, und wird daher in den öffentlichen Schatzgeliefert, von welchem alsdann die verschiedenen Summen,auf die Ordonnanzen der verschiedenen Minister, dahin, woes nöthig ist, bezahlt werden.