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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
287
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§. 1. Verzeichniß der Ausgaben und Einnahmen des Staats. 287Wie diese Erwerbsmittel verschieden sind, so können undmüssen auch die Arten der Abgaben verschieden seyn; denndiese sind gleichsam ein Zins, der von jenen an den Staatabgegeben wird. Denjenigen Personen, welche an der Spitzedes Staates stehen, folglich die Bedürfnisse, so wie die Res-sourcen desselben, am besten überschauen können, kommt eszu, theils die Arten, theils die Quantität der zu erhebendenAbgaben zu bestimmen, und zwar so, daß solche für dieBedürfnisse des Staates hinreichen, ohne den Bürger zudrücken oder den verschiedenen Erwerbsarten zu schaden. Inaußerordentlichen Fällen, z. B. im Zustande des Krieges, istgewöhnlich auch eine außerordentliche Erhöhung der Abgabenunvermeidlich.Die Hauptquelle, woraus die Bürger eines Staates unmit-telbar oder durch Tausch die Mittel des Unterhaltes oder derIndustrie ziehen, ist der Grund und Boden und seine Pro-ducte. Eine Hauptart der Steuern ist demnach die Grund-steuer.Eine andere Hauptart ist diejenige, welche von den Gewer-ben, dem Handel und andern Beschäftigungen, oder über-haupt von dem beweglichen Eigenthum der Bürger und dessenmannigfaltiger Benutzung erhoben wird.Außer dieser gedoppelten Art von Sachen= oder Güter-steuer kann auch eine Personensteuer erhoben werden, welcheentweder, wie die Kopfsteuer in manchen Ländern, auf allePersonen im Staate oder nur auf gewisse Classen derselbensich erstrecken kann.Statt dieser an sich richtigen Eintheilung der verschiedenenArten von Steuern bedient man sich im Finanz=Systemegewöhnlich einer andern, welche sich auf die nöthige Ordnungund Bequemlichkeit in Behandlung des Steuerwesens gründet.Man theilt nehmlich die Steuern in directe und indirecte.Unter jenen versteht man diejenigen, welche unmittelbar oderdirect von den Bürgern oder von den Gütern im Staateerhoben werden, z. B. Personensteuer, Grundsteuer u. a.