286
Sechster Abschnitt.—Steuerwesen.Einleitung.§. 1. Verzeichniß aller Staatsausgaben undStaatseinkünfte in Frankreich.Jeder Bürger ist verbunden, seinen Antheil zur Bestreitungder Ausgaben beyzutragen, welche die Verwaltung des Staatserfordert. Denn da der Zweck des Staats ist, allen undjeden Gliedern desselben Schutz und Sicherheit gegen äußereund innere Feinde zu verschaffen, und die allgemeine Wohl-fahrt durch gemeinnützige Anstalten zu befördern, so mußauch jeder die Lasten mittragen, die dadurch verursacht wer-den, welches theils durch persönliche Dienste, theils durchBeyträge an Geld und andern Hülfsmitteln geschehen kann.In unsern Zeiten und Ländern, wo die Künste, Beschäf-tigungen und Verhältnisse der Bürger untereinander, so wiedie Verhältnisse eines Staats gegen andere Staaten sehr aus-gebreitet und mannigfaltig sind, da fordert das Wohl desGanzen und der Einzelnen solche Anstalten und Anordnungen,welche nicht ohne sehr beträchtliche Beyträge von den Güternaller Einzelnen aufrecht gehalten werden können. WelchenAufwand z. B. fordert nicht das Kriegswesen, die Leitungder auswärtigen Verhältnisse, die Polizey=, Justitz= undErziehungsanstalten, die Mittel zur Beförderung der Industrieund des Handels?Kein Bürger also kann darüber klagen, daß er Abgabenzu bezahlen hat, denn er entrichtet sie um seiner Sicherheitund um seines eigenen Vortheiles willen; und durch eben die-selben Anstalten, für welche die Abgaben bestimmt sind, wer-den die Erwerbsmittel der Bürger erweitert und vervielfältigt.