Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
288
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1VI. Abschn. Steuerwesen. Einleitung.Indirecte nennt man diejenigen, welche mittelbar oder indirect,d. i. nur aus Gelegenheit und nach Maßgabe des Gebrauchsverschiedener Gegenstände, z. B. der Lebensmittel, der Han-delsartikel u. s. w. erhoben werden. Dahin gehören alsoAccisen, Douanen, Stempel=, Posttaxe u. dgl.Diese Eintheilung in directe und indirecte Steuern ist auchbey dem Finanz=Wesen in Frankreich angenommen, und wirmüssen bey gegenwärtiger Abhandlung um so mehr daraufRücksicht nehmen, da unsere Absicht dahin geht, hier nur vonden directen Steuern ausführlich zu reden, aus dem Grunde,weil eine genaue Kenntniß von der Behandlung derselbendenjenigen, für welche wir dieses Handbuch hauptsächlichbestimmt haben, in hohem Grade nöthig und nützlich ist.Hätten wir auch die indirecten Steuern mit gleicher Ausführ-lichkeit behandeln wollen, so würde dieses Werk zu einer weitüber unsern Plan hinausgehenden Größe angewachsen seyn.Doch haben wir die vorzüglichsten Gesetze und Beschlüsse überdie indirecten Steuern, sofern sie mit den Amtsverrichtungender Maire, Adjuncte u. dgl. in einiger Beziehung stehen,ebenfalls angezeigt.Ehe wir aber zu unserer Abhandlung über die directenAbgaben fortschreiten, wollen wir, um unsern Lesern einedeutlichere Uebersicht der Abgaben in Frankreich und ihrerBeſtimmung und Anwendung zu verſchaffen, ein Verzeichnißaller Staatsausgaben und Staatseinkünfte in Frankreichvorangehen lassen.I. Ausgaben.In jeder Staatsverwaltung gibt es theils allgemeine Gegen-stände, welche das Ganze umfassen, z. B. Regierung, Gesetz-gebung, Kriegswesen u. dgl. theils besondere, welche sich aufdie Bedürfnisse und auf die Verwaltung der einzelnen Theiledes Staates beziehen. Diesemnach können auch die Ausga-ben des Staates in allgemeine und besondere eingetheilt wer-den. Da nun das Gebieth von Frankreich in Departemente,Bezirke und Mairien oder Gemeinden eingetheilt ist, so theilt