Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
285
Einzelbild herunterladen
 

Kriegsgefangene, Militair=Effecten, Siegelanlegung rc. 285Fünftes Capitel.Gegenwart des Maire bey Uebernahmen von Mili-tair=Effecten, und der Siegelanlegung nachdem Tode gewisser Militair=Personen.Sobald in einem Militair=Hospitale oder in einem Mili-tair=Magazine eine Lieferung von Lebensmitteln oder Effectenankommt, so muß der Magazin=Bewahrer, ehe er solche inseine Register einträgt, in Ermangelung des Kriegs=Commis-sars den Maire der Gemeinde davon benachrichtigen, damitEinsicht vom Frachtbriefe genommen, die Quantität und Qua-lität der Fracht untersucht und ein Verbal=Prozeß darüberabgefaßt werde. (Ges. vom 7. Aug. 1793.) Eben so wirdder Maire bey dem Verbal=Prozesse zugezogen, wenn der Ver-waltungsrath eines Corps die ihm zugeschickten Waaren wegenihrer schlechten Beschaffenheit verweigert, und der Fabrikantoder der Handelsmann keinen Bevollmächtigten an Ort undStelle hat. (Art. 21 des Regierungsbeschlusses vom 9. Therm.8. J.)Stirbt ein General oder Ober=Offizier von was immerfür einer Waffenart, ein Ober=Kriegscommissar, Revüe=Inspec-tor, ein oberster Gesundheitsbeamter einer Armee, so sollendie Siegel an seinen militairischen Papieren, Charten, Pla-nen und Memorien, von denen er nicht Verfasser ist, durchden Friedensrichter des Ortes, wo er gestorben ist, in Gegen-wart des Maire angelegt werden, welche beyde so gleich dendie Militair=Division commandirenden General und den Kriegs-minister davon zu benachrichtigen haben. (Regierungsbeschlußvom 13. Nivos 10. J.)