Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
284
Einzelbild herunterladen
 

284 V. Abschn. Kriegswesen. VIII. Th. IV. u. V. Cap.Viertes Capitel.Kriegsgefangene.Die Kriegsgefangenen stehen unter dem Schutze des Ge-setzes. Alle gegen dieselben verübten Härten, Gewaltthätig-keiten und Beleidigungen werden so bestraft, als ob sie gegeneinen Französischen Bürger wären begangen worden. DerKriegsminister bestimmt die Orte ihrer Aubewahrung. Wennkeine Militair⸗Gebäude vorhanden ſind, ſo ſoll der Kriegs⸗Com-missar mit den Mairen Verabredung nehmen, um dieselbenin National⸗ oder in unbewohnten Privat⸗Gebäuden unterzu-bringen; diese Gebäude werden dann mit eben den Nothwen-digkeiten versehen, wie die Truppen=Casernen. Die Sergean-ten, Quartiermeister, Corporäle, Brigadiers und Soldatenwerden in Kammern gelegt, und schlafen je zwey und zwey.Die Adjudanten und Offiziere von allen Graden werden nachihren Graden logirt, aber die Adjudanten, Lieutenante undUnter=Lieutenante schlafen je zwey und zwey.Ein Polizey=Agent hat die Aufsicht über sie. Sie dürfenkeine Correspondenz ins Ausland führen, als durch offeneBriefe, welche dem Kriegs=Commissar oder, wenn keiner daist, dem Maire zugestellt werden, damit er sie an ihre Bestimmung abgehen lasse. Sie werden, während ihrer Trans-portirung, so viel möglich an einerley Ort aufbewahrt, umsie desto leichter bewachen zu können; weßwegen die Mairefür das dazu nöthige Local zu sorgen haben.Die Kriegsgefangenen, welche die Regierung zu Arbeitendes Straßenbaues oder zu Marine=Arbeiten nach den Verfü-gungen der kais. Decrete vom 23. Febr. u. 19. April 1811braucht, werden nach der darin enthaltenen Vorschrift behan-delt, die übrigen nach den Reglements vom 10. Therm. 11.J. u. 8. Oct. 1806; letztere können sich zu jeder Art vonArbeit verdingen, und genießen ihrer Freyheit, wenn sie Bürg-schaft leisten. Die Verfügungen, welche Geißeln und kriegs-gefangene Offiziere betreffen, findet man in dem kais. Decretevom 4. Aug. 1811 u. dem Gutachten des Staatsraths vom4. May 1812.