283Militair=Fuhrwesen.Verurtheilten an dem Orte ihrer Bestimmung abgeliefert wor-den sind; diese Rechnungen, wovon Eine auf Stempelpapiergeschrieben seyn muß, wenn die gesorderte Summe mehr alszehn Francs beträgt, müssen von dem Präsidenten des Bezirks-gerichts in Gegenwart des kaiserl. Procurators executorischerklärt werden. (Art. 69 u. 70 das.)Wenn, aus was immer für einer Ursache, in einem Orte,der für militairisches Nachtquartier bestimmt ist, der Dienstdes Militair=Fuhrwesens unterbrochen würde, so muß der Maireauf Gefahr und Kosten des Unternehmers entweder durch Ver-träge oder Requisitionen für denselben sorgen, und sogleichdem Kriegs=Commissar ein Verzeichniß der durch seine Fürsorgegeſchehenen Lieferungen mit den nöthigen Papieren einſchicken.Wer den von den Mairen erlassenen Requisitionen unge-achtet sich weigert, Pferde oder Wagen für Militair=Trans-porte zu stellen, wird zu Folge des kaiserl. Decrets vom 3.Aug. 1808 von den Correctionnel⸗Gerichten mit einer Geldbußebestraft, die dem Preise der verweigerten Lieferung gleich ist.Nach Vorschrift eines kais. Decrets vom 13. Jun. 1806müssen alle Zahlungsgesuche wegen Militair=Lieferungen nebstden nöthigen Beweisstücken binnen sechs Monaten, die aufdas Vierteljahr folgen, binnen welchem die Ausgabe gemachtworden ist, eingeliefert werden; nach dieser Zeit werden sienicht mehr angenommen; es ist Pflicht der Maire, hievondie Lieferanten und besonders jene zu unterrichten, die aufihre Requisitionen Lieferungen gemacht haben.Wenn ein Militair=Dienst schlecht besorgt wird, so müssendie Maire dem Kriegs⸗Commiſſar Nachricht davon ertheilen,und, dringende Fälle ausgenommen, seine Antwort abwar-ten, ehe sie die Mißbräuche dem Präfecten denunciren, damitnicht einander sich durchkreuzende Maßregeln genommen wer-den; ohnehin ist der Kriegs=Commissar besonders beauftragt,über die Handlungen der Unternehmer und ihrer Vorgesetztenzu wachen; es ist daher schicklich, daß er die ersten Schrittethue, um sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten anzuhalten.
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