Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
282
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222 V. Abschn. Kriegswesen. VIII. Th. III. Cap.Wenn ein einzeln marschirender Militair, weil er in einSpital geht, oder aus irgend einer andern Ursache nicht alleLieferungsbefehle des ihm zugestandenen Fuhrwerks benutzenkann, so muß der Maire der Gemeinde, wo er bleibt, ihmdie noch übrigen Mandate abnehmen, und sie ohne Verzugan den Kriegs=Commissar des Bezirkes senden, worin sie ihmertheilt worden sind. (Art. 29 das.)Es ereignet sich manchmahl, daß ein Unter=Offizier oderSoldat auf dem Wege in einer Gemeinde krank wird, woweder ein Kriegs=Commissar noch Unter=Präfect angestellt ist,und er sich also in der Unmöglichkeit befindet, Transport-Befehle zu erhalten. In diesem Falle muß ihn der Mairedieser Gemeinde an den Hauptort des nächsten an der Land-straße gelegenen Bezirkes vor den Kriegs=Commissar oderUnter=Präfecten bringen lassen. Der zu diesem Ende requi-rirte Fuhrmann wird von dem Vorgesetzten des Militair-Fuhrwesens auf Vorzeigung der an ihn erlassenen Requisitionund des Zeugnisses, daß er den Militair dem Beamten, anden er adressirt war, überliefert hat, bezahlt. Entstündenin dieser Hinsicht Streitigkeiten zwischen dem Vorgesetzten unddem requirirten Fuhrmanne, so berichtet der Maire hierüberan den Unter=Präfecten, der diese Sache in letzter Instanzzu entscheiden befugt ist. (Art. 17 das.)Die Vorgesetzten des Militair=Fuhrwesens dürfen sich nichtweigern, die Beschuldigten oder Angeklagten, so wie die Ver-urtheilten, um die in dem Vertrage der Hauptunternehmungfestgesetzten Preise zu transportiren, wenn erstere vor dieGerichte und letztere an die Orte geschickt werden, wo sie ihreStrafe ausstehen sollen. Diese Fuhren dürfen gleichwohlnicht zu denen gerechnet werden, welche das Kriegs=Departe-ment zu bezahlen hat; die Bezahlung derselben geschieht durchdie Präfecten. Die hierauf sich beziehenden Rechnungen müs-sen dreyfach gemacht, und mit den Requisitionen der kaiserl.oder General=Procuratoren, so wie mit den Zeugnissen, belegtwerden, aus denen hervorgeht, daß die Beschuldigten und