Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
281
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281Militair=Fuhrwesen.Detaschementen Quittungen aus, und der Maire, der dieseQuittungen visiren muß, bezeugt zugleich in seinem Visa,daß die bezahlten Summen den Preis des Tarifs nicht über-steigen. Der Führer eines requirirten Wagens kann niemahlsangehalten werden, auf ſeinen Waͤgen ein größeres Gewichtzu laden, als für solchen bestimmt ist, noch weiter als zudem nächsten Nachtquartier zu fahren.Unternehmer, welche in allen zu Nachtquartieren fürMilitaire bestimmten. Orten Vorgesetzte haben müssen, sindbeauftragt, den Detaschementen der Conscribirten, jenen derfremden Kriegsgefangenen, den Unter=Offizieren und Solda-ten, die einzeln reisen oder zu einem Detaschement gehören,welches aus weniger als 25 Mann beſteht, den von derGendarmerie begleiteten Militair=Personen, und endlich jenen,die von einem Spitale in ein anderes gebracht werden, dasnöthige Fuhrwerk zu verschaffen. Ihre Vorgesetzten dürfennur auf einen von einem Kriegs=Commissar, Unter=Präfectenoder Platz=Commandanten ertheilten, und von dem Mairedes Ortes, wo die Lieferung geschehen soll, visirten Befehl,Pferde oder Wägen abliefern.Jeder Conducteur der durch einen Vorgesetzten des Mili-tair=Fuhrwesens gelieferten Wägen und Pferde, muß die denMilitairen, die er transportirt, ertheilten Lieferungsbefehlebev sich haben, und erstere am Orte der Ankunft an dasGemeindehaus führen. Der Maire unterzeichnet das Zeugniß,daß er die Fuhre oder Pferde ankommen gesehen hat, läßtdas Siegel der Mairie darauf setzen, und gibt die Lieferungs-befehle dem Conducteur zurück, nachdem er sich versichert hat,daß die darin befohlenen Transporte geschehen sind. (Art. 28des Reglements des Ministers=Directors vom 18. Frim. 14. J.)Die Maire dürfen nie dergleichen Zeugnisse blindlings undohne vorhergegangene Untersuchung ausstellen; ihr unvorsich-tiges Benehmen in dieser Hinsicht würde eine Menge vonUnordnungen erzeugen, und sie zu Mitschuldigen der darausentstandenen Mißbräuche machen.