186 V. Abschn. Kriegswesen. VIII. Th. III. Cap.wo sie übernachten, durch die Fürsorge der Maire ernährt.Die Preise der bey dergleichen Veranlassungen geschehenenLieferungen werden nach einem Tarif bestimmt, welchen derPräfect jedes Jahr erneuert. — Um den Lieferanten die Zah-lung zu verschaffen, müssen die Maire am Ende eines jedenMonats dem Kriegs=Commiſſar die Lieferungsbefehle mit einemvon ihnen unterzeichneten Bordereau einschicken; dieser setztdie zu bezahlenden Summen fest, und die Lieferanten empfan-gen sie gegen Einhändigung gedachter Papiere bey dem Kriegs-Zahlmeister.Die kaiserl. Decrete vom 12. April 1808, 30. Jun. und19. Jul. 1810 setzen die Verhältnisse fest, nach denen dieOffiziere und Soldaten der Corps die Fourrage⸗Rationenbezahlt erhalten; sie bestimmen zugleich die Art und Weiseder Bezahlung.Drittes Capitel.Militair=Fuhrwesen.Ein kaiserl. Decret vom 10. April 1806 beauftragt dieCorps, sowohl für den Transport ihrer schweren Bagage,als auch für jenen der mit ihnen marschirenden, genesendenoder hinkenden Militaire und der zum täglichen Gebrauchedienenden Effecten zu ſorgen.Zu diesem Ende ist jedes Corps oder Detaschement befugt,über die Lieferung der ihm nöthigen Pferde und Wägen Ver-träge zu schließen; ist ihm dieses nicht möglich, so ist derMaire des Ortes, wo es übernachtet, verbunden, ihm durchRequisition so viel Pferde und Wägen zu verschaffen, alsihm auf dem Marschzettel zugestanden sind. In diesem letz-tern Falle wird der Preis der requirirten Lieferungen nachdem Tarif bestimmt, den der Präfect jedes Jahr festsetzt.Der Preis der gelieferten Wägen muß immer vor dem Ab-marsche aus jedem Nachtquartier bezahlt werden, sie mögenzu Folge einer gütlichen Uebereinkunft oder auf Requisitiongeliefert worden seyn. Die Lieferanten stellen den Corps ode
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