179Fütterung für die Pferde.Truppen verschaffen sich solche durch Verträge oder öffentlicheVersteigerungen, und die marschirenden Truppen durch Ankäufean den Orten, wo sie verweilen. Zu diesem Ende muß immerein Offizier oder Unter=Offizier des Corps oder Detaschementsan diesen Orten vor der Mannschaft eintreffen, um bey demMaire Erkundigungen über den Preis des Futters und überdie Personen einzuziehen, welche es gewöhnlich liefern oderliefern können.Der Maire ist seiner Seits gehalten, diesem Offizier oderUnter=Offizier alle Details mitzutheilen, die ihn in den Standsetzen mögen, sich um einen billigen Preis Futter von guterQualität zu verschaffen. — Jeder bey dieser Gelegenheit überFourrage=Lieferung geſchloſſene Vertrag muß dem Maire zumVisiren vorgelegt werden. Die Instructionen des Ministersfordern, daß die wirkliche Zahl der zu ernährenden Pferdedarin am Rande ausgedruckt, die dem Lieferanten zukommendeSumme am Ende desselben bemerkt, und von dem Verwal-tungsrathe des Corps oder dem Chef des Detaschements unter-zeichnet, und endlich die Quittung des Verkäufers darin inBuchstaben und nicht in Ziffern eingeschrieben werde. Esist hiebey zu bemerken, daß das Visa des Maire bey dieserVeranlassung nicht als eine Formalität noch als eine bloßeLegalisirung zu betrachten ist. Wenn der Vertrag dem Mairenachtheilig scheint, so muß er ausdrückliche Meldung davonthun, und die Preise angeben, um welche nach seiner Mei-nung man hätte kaufen können; auch ist noch zu erinnern,daß das Visa des Maire unabhängig von der Genehmigungdes Kriegs=Commissars ist, und daß es ertheilt werden muß,wenn selbst letzterer in der Gemeinde wohnen sollte. (Instruc-tion des Ministers vom 2. May 1808.)Die obigen Verfügungen sind weder auf die isolirten Mili-taire, noch auf jene anwendbar, welche als Ordonnanzenoder zur Begleitung ausgeschickt werden; ihre Pferde werdenauf die Lieferungsbefehle der Kriegs=Commissare und in ihrerErmangelung auf jene der Unter=Präfecten oder der Maire,
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